1832 IT. Hauptabschnitt, Die Einnahmen der Justizverwaltung.

für die Stunde, fliessen nach der Allgem. Verfügung v. 16. Sept. 1895
(J.-M.-Bl. S. 273) den für die Rechnungsarbeiten vom ÖOberlandesgerichtspräsidenten
 ein für alle Mal bestellten etatsmässigen und
ausseretatsmässigen Beamten zu. Vorübergehend, 1883/84 und 1884/85
wurden diese Rechnungsgebühren mit den Gerichtskosten von der
Verwaltung der indirekten Steuern erhoben und verrechnet.
$ 61. Die bis 1900 den Hauptbestandtheil des Tit. 2 bildenden
Gebühren der Gerichtsvollzieher erscheinen erst seit der Reichsjustizreform,
 also seit 1880/81, in den Einnahmen und Ausgaben des Etats.
Ehe 1866 die Erweiterung des Staatsgebietes eintrat, belief sich die
Einnahme des Tit. 2 daher nur auf einige 100000 M., deren 4 Hauptbestandtheile
 die Kalkulaturgebühren bei den Gerichten erster Instanz
ausserhalb des Kölner Departements, die Gerichtsschreibergebühren
bei den Obergerichten dieses Departements, die Gebühren der dortigen
Friedensrichter und diejenigen der dortigen Friedensgerichtsschreiber
bildeten. Dazu kamen die Prüfungsgebühren und bis 1855, wo mit
dem Brauche, den Werth freier Dienstwohnungen in Einnahme und
Ausgabe zu stellen, gebrochen wurde, ca. 24000 M. Werth dieser
Dienstwohnungen. Für 1849 stellte sich der Titel auf fast 1 Mill. M.,
schon 1850 aber nur noch auf ca. 635000 M. infolge Fixirung vieler
Emolumente bei der anderweiten Gerichtsorganisation nach der Verordnung
 v. 2. Jan. 1849. Bis zur Erweiterung der Monarchie haben
dann grosse Verschiebungen nicht mehr stattgefunden: wesentlich
durch Zunahme der Geschäfte sind die Solleinnahmen auf rd. 762 000 M.
und 985 000 M. gestiegen. Im Verhältniss zum territorialen Umfang
ausserordentlich hohe Beträge traten dann 1868 aus den neuen
Landestheilen hinzu, allein aus Hannover rd. 735 000 M., in der Hauptsache:
 Gebühren und Reisevergütungen der dortigen (jerichtsvögte
mit rd. 453 000 M. und Schreibgebühren der dortigen Aktuarien mit
rd. 212000 M., sowie aus dem Geltungsgebiet der Verordn. v. 26. Juni
1867 (vgl. oben $ 19) 648 300 M. Gebühren der Sekretäre, welche aus
denselben die Schreiberlöhne und die Bureaukosten zu bestreiten
hatten. So finden wir denn 1868 und 1869 nahezu, 1870 sogar reichlich
 2', Mill. M. als Einnahme des Titels „Emolumente“ ausgeworfen.
Als dann aber seit 1871 die erwähnten Sekretariatsgebühren in den
Kieler, Kasseler und Wiesbadener Appellationsgerichtsbezirken und
die „Aufrufgebühren“ der Gerichtsdiener im Celler Bezirk, zusammen
für 1871 rd. 678000 M. bei den Gerichtskosten verrechnet wurden,
betrug die verbleibende Solleinnahme 1871 nur noch 1,77 Mill. M. und
bewegte sich dann bis zur Justizreform auch nur um 1,95 (1873: 1,98,
1875: 1,91) Mill. M. Als durch die Justizreform die Gebühren der
Gerichtsvollzieher im ganzen Staatsgebiete hier vereinnahmt wurden,
andererseits die Schreibgebühren der Aktuare in Hannover, die
Gebühren der rheinischen Friedensrichter und -Gerichtsschreiber u. a. m.
wegfielen. konnten 1880/81 rd. 4.045 Mill. M. ausgehbracht werden.