IT, Abschnitt. II Kapitel. Jurisdiktionsbeiträge. 88 61, 62. 1833

Dieser Ansatz erwies sich aber, da thatsächlich an Gebühren der Ge-5ichtsvollzieher
 1880/81 nicht, wie veranschlagt, 3,6, sondern 5,23 Millionen
 M. aufkamen, dergestalt zu niedrig, dass 1882/83 im Ganzen
5515020 M. eingestellt wurden. Durch die im $ 59 erwähnte Verrechnung
 der Kalkulaturgebühren bei den Gerichtskosten sank der
Emolumententitel indess schon im folgenden Jahre auf 4947 700 M.
ınd 1884/85 wurde er weiter um 200000 M. gekürzt wegen der Er-Mmässigung
 der Gerichtsvollziehergebühren durch die erwähnte Novelle
v. 29 Juni 1881 zu den Kostengesetzen. Nachdem dann die Kalkulaturgebühren
 hierher zurückgekehrt waren, wurden 1885/86 5159000 M.
vorgesehen, 1886/87 aber, da sich die Voranschläge der Gerichtsvollziehergebühren
 als zu hoch herausstellten, nur 4847500 M. Die
alsdann aber einsetzende, wie die Anlage CVIII erweist, bis 1899, wo
5461 400 M. ausgeworfen waren, anhaltende Steigerung ist ganz überwiegend
 auf die durch den Aufschwung von Handel und Wandel
bedingte Zunahme der Geschäfte und damit der Gebühren der Gevichtsvollzieher
 zurückzuführen. Im Jahre 1900 gingen dann, wie im
S 59 näher dargelegt, die Einnahmen an Gerichtsvollziehergebühren
lür das zweite Halbjahr, von 1901 ab für das ganze Jahr dem Tit. 2
verloren, sodass seine Solleinnahme auf 3668300 M. 1900, 504 180,
503080 und 533080 M. 1901 bis 19038 zurückschnellte.

(I. Kapitel.

Jurisdiktionsbeiträge.
{[Staatshaushaltsetat Kap. 30 Tit. 3.)
$ 62, Unter „Jurisdiktionsbeiträgen“, wie "sie jetzt im 3. Titel
des 30, Einnahmekapitels des Etats verrechnet werden, sind zu ver-Stehen
 Entschädigungen, welche der Preussische Staat von den Inhabern
 einer ihm nicht zustehenden aus- oder inländischen Gerichtsbarkeit
 dafür erhält, dass er deren Gerichtsbarkeit seinerseits ausübt.
Seitdem sämunıtliche nichtstaatlichen Gerichtshoheiten innerhalb
Preussens beseitigt sind, handelt es sich nur noch um Entschädigungen
Ölniger Deutschen Bundesstaaten für Wahrnehmung ihrer Rechtspflege
durch Preussische Gerichte, während früher in erster Linie Ent-Schädigungen
 von Standesherren für die Wahrnehmung der Rechts-Pflege
 ehemals standesherrlicher Gerichte durch Gerichte des Preussischen
 Staates und, solange Lauenburg mit Preussen nur durch
Personalunion verbunden war, eine Entschädigung seitens Lauenburgs
für die dortige Rechtspflege in Betracht kamen.
_ Gegenwärtig, und zwar schon seit 1880/81, erhält Preussen dertige
 Jurisdiktionsbeiträge nur von Lippe-Detmold auf Grund des
Staatsvertrages v. 4. Jan. 1879 (G.-8. 8. 219 ff.) wegen der Unterstellung