1834 II. Hauptabschnitt, De Einnahmen der Justizverwaltung,

dieses Fürstenthums unter das Oberlandesgericht Celle, von Schwarzburg-Sondershausen
 nach dem Staatsvertrag v. 7. Okt. 1878 (G.-5S.
1879 S. 1783). weil für dieses Fürstenthum als Landgericht das
Preussische in Erfurt fungirt, von Anhalt nach dem Staatsvertrage
v. 9. Okt. 1878 (G.-S. 1879 $. 182), weil das Oberlandesgericht in
Naumburg auch für Anhalt zuständig ist, und von Oldenburg auf
Grund des Staatsvertrages v. 20. Aug. 1878 (G.-S. 1879 S. 165) wegen
der Unterstellung des Oldenburgischen Fürstenthums Birkenfeld unter
das Preussische Landgericht in Saarbrücken. Lippe zahlt ein Fixum
von jährlich 4500 M., während Schwarzburg-Sondershausen, Anhalt
und Oldenburg an Preussen die Beträge erstatten, die letzteres für
diejenigen richterlichen und nichtrichterlichen Beamten des Landgerichtes
 Erfurt bezw. des Öberlandesgerichtes Naumburg und bezw.
des Landgerichtes Saarbrücken, welche vertragsmässig auf Vorschlag
des betreffenden Staates von Preussen ernannt und wie andere
gleichartige Preussische Beamte gestellt sind, an Besoldung,
Pension, Gnaden- und Reliktenbezügen aufgewendet hat. Diese Beträge
 werden schätzungsweise in den Etat eingestellt und sind dies für
1903 mit 32000 M. für Schwarzburg-Sondershausen, 253000 M. für
Anhalt und 8500 M. für Oldenburg, sodass sich die Gesammteinnahme
des Titels auf 68000 M. stellt. Wenn der Titel somit, wie die Anlage
 CVIII zeigt, seit 1880/81 um 82550 M. gestiegen ist, so liegt das
einmal daran, dass die erste Veranschlagung nicht zutreffend war,
namentlich aber an den Massnahmen Preussens auf dem Gebiete der
Beamtenbesoldung.
Eine selbständige Existenz führt der Titel erst seit 1874, bis wohin
seine Kinnahme bei den „verschiedenen“ verrechnet wurde. Damals
bestanden die Jurisdiktionsbeiträge aus 5100 M., welche der Fürst zu
Bentheim-Tecklenburg für die früheren standesherrlichen Gerichte in
Rheda und Limburg auf Grund des Rezesses v. 10. April 1842 und
29. Nov. 1844 zu entrichten hatte, 450 M. von Lippe, das schon damals
auf Grund eines noch aus hannoverscher Zeit stammenden Staatsvertrages
 dem Appellationsgericht in Celle unterstellt war, und einem
schwankenden, 1874 mit 10389 M. angesetzten Beiträge von Lauenburg,
 während derjenige des Herzogs von Arenberg-Meppen für die
standesherrliche Rechtspflege im Herzogthum Meppen mit 7500 M.
schon mit 1873 infolge Kündigung des Vertrages der Krone Hannover
mit ihm v. 31. Juli/8, Aug. 1852 weggefallen war. Der Beitrag Lauenburgs
 fiel in Folge der Vereinigung dieses Herzogthums mit der
Preussischen Monarchie 1877/78 fort, derjenige des Fürsten zu Bentheim-Tecklenburg
 erst 1880/81 auf Grund des Ges. v. 25. Okt. 1878
betreffend die Regulirung des standesherrlichen Rechtszustandes
seines Hauses (G.-S. S. 311).
In noch früherer Zeit, bis 1866, hatte auch die Königsberger Kaufmannschaft
 einen Beitrag zur Unterhaltung des Kommerz- und