I, Abschnitt. III. Kapitel, Einnahmen aus Gefangenenbeschäftigung. $ 63. 1835

Admiralitätskollegiums in Königsberg und der ständigen Deputation
desselben in Pillau (vgl. oben $ 7) und die Hafenbaukasse in Memel
einen solchen an das dortige Kreisgericht geleistet.

(II. Kapitel.

Einnahmen aus der Beschäftigung der Gefangenen.
{(Staatshaushaltsetat Kap. 30 Tit. 4.)

S$ 63, Wie bereits in den $8 208 ff. des VI. Buches dieses Bäs.
ausgeführt ist, gehört nur ein Theil der Gefängnisse im weiteren Sinne
zum Ressort der Justizverwaltung, indem von ihm ausgeschlossen und
lem Ressort des Innern zugewiesen sind die sämmtlichen zur Vollstreckung
 von Zuchthausstrafen bestimmten Anstalten, ferner eine Anzahl
 vorzugsweise zur Vollstreckung längerer Gefängnissstrafen be-Sstimmter
 Gefangenenanstalten in Brandenburg, Schlesien, Hannover,
Westfalen und Hessen-Nassau, und endlich die ehemaligen Kanton-Zefängnisse
 im vormals französisch-rechtlichen Theile der Rheinprovinz,
Welche die amtsgerichtlichen Untersuchungs- und Haftgefangenen und
Gefängnissgefangene, deren Strafdauer 14 Tage nicht übersteigt, aufnehmen.
 Die Gefängnisse der Justizverwaltung dienen also zur Aufnahme
 von Zuchthausgefangenen überhaupt nicht, sondern nur 1. zur
Aufnahme der Untersuchungsgefangenen mit der oben erwähnten Ausaahme
 hinsichtlich der rheinischen Kantongefängnisse, 2. zur Vollstreckung
 von Gefängniss- und Haftstrafen unter Konkurrenz der
Irwähnten Gefangenenanstalten und Kantongefängnisse der inneren
Verwaltung, 3. zur Vollstreckung von Zwangshaft und Ordnungs-Strafen
 (Civilhaftgefangene), 4. zur Aufnahme der Transportgefangenen,
ı1eben dem dem inneren Ressort angehörenden Transportgefängniss in
Gersfeld, 5. ausnahmsweise zur Aufnahme von Polizeigefangenen und
Militärgefangenen. Sie sind a) sogenannte „besondere Gefängnisse“,
dei denen ein besonderer Direktor angestellt ist, b) sogenannte „land-Zerichtliche
 Gefängnisse“ am Sitze eines Landgerichtes, einer detachirten
Strafkammer oder eines Staatsanwaltes, und c) sogenannte „amts-Zerichtliche
 Gefängnisse“ an anderen Orten und stehen sämmtlich
Inter der Aufsicht des Justizministers und seit der Gerichtsorganisation
von 1879 der oberen Leitung der Oberstaatsanwälte, während die
Funktionen des Vorstehers bei Landgerichtsgefängnissen der Erste
Staatsanwalt, in seiner Vertretung am Sitz detachirter Strafkammern
N der Regel ein Staatsanwalt, bei Amtsgerichtsgefängnissen der
Amtsrichter, bei Vorhandensein mehrerer Amtsrichter in der Regel
der aufsichtführende versieht. Vor 1879 führten die Verwaltung der
Gefängnisse die Gerichte und nur in den neuen Provinzen die Staatsanwälte
 beim Kollegialgericht (Art. XIII der Verordn. v. 25. Juni 1867
— G.-S. 8, 921). Die Verwaltung der Justizgefängnisse erfolgte