1836 II. Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Justizverwaltung

bis 1903 nach Massgabe der Gefängnissordnung v. 21. Dez. 1898
(J.-M.-Bl. 8. 2921), welche an die Stelle eines Reglements v. 16. März
1881 getreten ist, das wieder an die Stelle einer Instruktion vom
24. Okt. 1837 und einiger anderer Regulative trat.
Für die Strafe der Gefangenenarbeit scheiden somit im Bereiche
dieses Buches die Zuchthaussträflinge völlig aus. Hinsichtlich ihrer
wie der zu Gefängniss oder Haft Verurtheilten haben wir oben im
$ 45 die Vorschriften des Reichsstrafgesetzbuches über die Beschäftigung
 wiedergegeben. In ihrer Ergänzung hat der Bundesrath
unterm 28. Okt. 1897 Grundsätze über den Strafvollzug aufgestellt, die
hinsichtlich der Beschäftigung der Gefangenen u. A. besagen:
Gefangenen, die Gefängniss- oder geschärfte Haftstrafe (auf Grund des $ 361 Nr. 3—8
des Strafgesetzbuches) verbüssen, wird in der Regel Arbeit zugewiesen; ausnahmsweise wird
Gefängnisssträflingen, sofern sie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und noch nicht mit
Zuchthaus bestraft sind, Selbstbeschäftigung, nach Ermessen der Behörde gegen Zahlung
einer Entschädigung an die Gefängnissverwaltung, gestattet. Bei Zuweisung der Arbeit ist
auf Gesundheitszustand, Fähigkeiten, künftiges Fortkommen, bei Gefängnissgefangenen auch
auf Bildungsgrad und Berufsverhältnisse, bei jugendlichen Gefangenen auf ihre Erziehung
Rücksicht zu nehmen. Einfachen Haftgefangenen wird nur mit ihrem Einverständniss Arbeit
zugewiesen; sonst können sie sich in jeder mit dem Strafzweck, der Sicherheit und Ordnung
vereinbaren Weise beschäftigen. Die tägliche Arbeitszeit soll für Gefängniss- und Haftsträflinge
 in der Regel nicht mehr als 11 Stunden betragen, Der Arbeitsertrag fliesst zur
Staatskasse; es kann aus ihm aber eine Arbeitsbelohnung bis zu 30 Pfennig pro Tag den
Gefangenen gutgeschrieben werden. Bei Verwerthung der Arbeitskraft der Gefangenen ist
auf möglichste Schonung der Interessen des Privatgewerbes Bedacht zu nehmen, insbesondere
 die Verdingung der Arbeitskraft thunlichst einzuschränken, der Arbeitsbetrieb auf
zahlreiche Geschäftszweige zu vertheilen und auf Lieferungen für die Staatsverwaltung zu
erstrecken, unter allen Umständen aber eine Unterbietung der freien Arbeit zu vermeiden.
Diesen Normen entspricht die Preussische Gefängnissordnung V-21.
 Dez. 1898 durchaus; sie ist insbesondere noch günstiger für die
Gefangenen, indem sie die Arbeitszeit auf in der Regel 10 Stunden
beschränkt, thunlichste Berücksichtigung der Wünsche der Gefangenen
hinsichtlich ihrer Zuweisung zu einem Arbeitszweige verlangt und
gestattet, Gefangene von höherer Bildung und Lebenshaltueg, sofern
sie nicht wegen ehrloser Gesinnung oder unter Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte verurtheilt sind, von den Hausarbeiten zu
entbinden.
Zu Aussenarbeit, bei der auf das Arbeitsbedürfniss der Landund
 Forstwirthschaft besondere Rücksicht zu nehmen ist, können
Gefängnisssträflinge gegen ihren Willen nicht angehalten werden,
wohl aber die nach &amp; 361 No. 3—8 des Strafgesetzbuches zu Haft
Verurtheilten. Es ist ein gewisses tägliches Arbeitspensum zu bestimmen,
 dessen verschuldete Nichtleistung. disciplinarisch zu ahnden
ist. Untersuchungs-, einfache Haft- und Civilhaftgefangenen kann
auf ihren Wunsch Arbeit zugewiesen werden. Einen Rechtsanspruch
auf einen Theil des Arbeitsverdienstes haben die Gefangenen nicht,
es „kann“ ihnen vielmehr nur für jedes an einem Tage vollendet“