IL. Abschnitt. III Kapitel. Einnahmen aus Gefangenenbeschäftigung. $$ 63, 64. 1837

volle Arbeitsmass sowie für die an einem Tage geleistete Mehrarbeit
'/a des Verdienstes, jedoch nicht mehr als 80 Pf. pro Tag, nur ausnahmsweise
 nach Anordnung des Oberstaatsanwaltes bis zu '/ des
Verdienstes gutgeschrieben werden, Während der Strafverbüssung
kann der Gefangene über die Hälfte dieses Guthabens, über die andere
Hälfte nur mit Genehmigung des Oberstaatsanwaltes verfügen. Bei
schlechter Führung kann diese Erlaubniss bis zur Dauer von
zwei Monaten entzogen oder auch das Guthaben eingezogen werden.
Mit besonderem Eifer ist in den letzten Jahrzehnten die Justizverwaltung
 bestrebt gewesen, den Klagen der freien Industrie, insbesondere
 des gewerblichen Mittelstandes, über den durch die Geängnissarbeit
 bereiteten Wettbewerb den Boden zu entziehen, obwohl
sine angemessene Beschäftigung der Gefangenen der Justizverwaltung
ohnehin ungleich grössere Schwierigkeiten bereitet als der Verwaltung
des Innern. Denn in den wenig zahlreichen, grossen, mit langzeitigen
Strafgefangenen belegten Anstalten dieser Verwaltung ist die Organisation
 einer regelmässigen, nie versagenden Arbeit unendlich leichter
als in den ausserordentlich zahlreichen, über das ganze Land bis in
die kleinsten Städte verbreiteten Justizgefängnissen mit ihren zumeist
zurzzeitigen und daher fortwährend wechselnden Gefangenen eine
auch nur ganz mechanische Beschäftigung der Gefangenen. "Trotzdem
aat auch die Justizverwaltung es ermöglicht, einzelne Arbeitszweige
zanz zu beseitigen, andere wesentlich einzuschränken, vor Allem aber
den Unternehmerbetrieb mehr und mehr zu Gunsten der Arbeiten für
Staatszwecke zurücktreten zu lassen. Neben der Uebernahme von
Arbeiten und Lieferungen für andere Verwaltungen, wie z. B. von
Schneiderarbeiten für die Militär- und von Geräthelieferungen für die
Eisenbahnverwaltung, ist es besonders die Herstellung der eigenen
Bedürfnisse der Gefängnisse, auf die immermehr hingewirkt worden
ist. So werden in den Gefängnissen nicht nur die für die Bekleidung
ınd die Lagerung der Gefangenen erforderlichen Webstoffe hergestellt
and zu den einzelnen Bekleidungs- und Lagerungsgegenständen verarbeitet,
 die erforderlichen Schuhmacherarbeiten gefertigt, sondern
98 sind in den grösseren Gefängnissen auch umfangreiche Tischlereiund
 Schlossereibetriebe eingeführt, in denen alle entsprechenden
Gegenstände der inneren Einrichtung hergestellt werden. Ebenso wird
bei Um- und Neubauten ein grosser Theil der Maurer- und Handlangerarbeiten
 durch Gefangene verrichtet.
$ 64, Als Arbeitsverdienst der Gefangenen wurde früher der
Ertrag der Beschäftigung der Gefangenen zuzüglich des ortsüblichen
Lohnes für von ihnen für Zwecke der Gerichte und Gefängnisse
Ausgeführte Arbeiten, zu denen aber Dienstleistungen für die persönlichen
 Bedürfnisse der jeweiligen Gefangenen und zur zeitweiligen
Aushülfe für das Dienstpersonal (z. B. Reinigung der Zellen u. s. W.,
Aushülfe bei der Wäsche u. s. w.) nicht zu rechnen sind. aber ab-