{838 11. Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Justizverwaltung,

züglich insbesondere des Ankaufspreises der Rohmaterialien und der
besonderen Kosten der Aussenarbeit berechnet, in den Etat eingestellt
aber nur der Antheil der Staatskasse an dem Arbeitsverdienst. Nach
$ 15 des Gesetzes über den Staatshaushalts müssen dagegen die
Einnahmen in ihrem volle Betrage, ohne alle derartigen Abzüge in
den Etat übernommen werden (Verf. v. 283. März 1899 — J.-M.-Bl.
S. 106).
Der somit bis 1898,99 nur eingestellte Antheil des Staates an dem
Arbeitsverdienste war überdies zu einem erheblichen Theile von vornherein
 für besondere Zwecke festgelegt. Eine Kab.-O. v. 29. Okt. 1859
(J.-M.-Bl. S. 386), die übrigens gestattete, den Gefangenen einen Antheil
 bis zu !/, zu gewähren, bestimmte, dass nur !/, des gesammten
Arbeitsverdienstes zur Staatskasse einzuziehen sei; aus dem verbleibenden
 Drittel sollten den für den Arbeitsbetrieb besonders thätig
gewesenen Gefängnissbeamten sowie auch den bei der Rechnungsführung
 der Arbeitsverdienstkassen betheiligten gerichtlichen Subalternbeamten
 angemessene Remunerationen bewilligt, der Rest aber
den Unterstützungsfonds hülfsbedürftiger Kinder verstorbener Justizbeamten,
 in der Provinz Posen aber der von Frankenbergschen
Stiftung überwiesen werden (vgl. weiter unten $ 117). Eine gleiche
Verwendung wurde für die neuen Landestheile durch die Kab.-ÖOrdre
 vom 12. August 1869 genehmigt. Nachdem aber die gesetzliche
 Wittwen- und Waisenversorgung eingeführt war, erwies sich
eine :so reiche Dotirung der Waisenunterstützungsfonds und der
von Frankenbergschen Stiftung, wie sie !/, des inzwischen bedeutend
gestiegenen Arbeitsverdienstes der Gefangenen darstellte, als überflüssig.
 Durch Kab.-O. v. 7. Sept. 1892 wurde daher genehmigt, dass
die Abführung eines Arbeitsverdienstantheiles an diese Fonds vom
L. April 1898 ab unterbleibe, wogegen nun der Unterstützungsfonds
für ausgeschiedene Beamte u. s. w., Kap. 80 Tit. 4 der Ausgabe um
300000 M. verstärkt wurde.
In Ausführung dieser Bestimmung wurden nunmehr !/ für die Ge-{angenen
 und '/4 für Remunerationen an die Beamten bestimmt, sodass
die Hälfte der Staatskasse verblieb. Nach der allgemeinen Besoldungsaufbesserung
 endlich wurde mit Rücksicht auf sie vom 1. April 1898 ab
der zu Remunerationen zu verwendende Theil auf '/, reduzirt, sodass
nun der Staatskasse mindestens ’/,, verblieben. Im Etat erscheinen
aber in Einnahme bis einschliesslich 1898/99 die nicht an die Gefangenen
 vertheilten ?/,, seitdem der gesammte Arbeitsverdienst, wogegen
 in Ausgabe erscheinen von den hieraus zu bestreitenden Ausgaben
 die Beiträge für die Invalidenversicherung der Arbeiter in
Kap. 80 Tit. 4a, die übrigen Kosten der Aussenarbeit und der Rohmaterjalien
 in Kap. 74 Tit. 25 und Kap. 75 Tit. 15, der Remunerationsantheil
 in Kap. 74 Tit. 19 und Kap. 75 Tit. 10, endlich der Antheil
der Gefangenen in Kap. 80 Tit. 4e.