1840 I. Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Justizverwaltung.

Masse die Gefangenen für eigene Rechnung der Verwaltung mit Herstellung
 von Gebrauchsgegenständen der Gefängniss- und anderen
Staatsverwaltungen, insbesondere von eisernen Schlafkojen für die Gefangenen,
 beschäftigt werden; infolgedessen müssen Rohmaterialien,
deren Werth ja hier in Einnahme erscheint, in ungleich grösseren
Mengen angekauft werden. Insoweit die Mehreinnahme hierauf beruht,
steht ihr daher auch eine entsprechende Mehrausgabe in Kap. 74
Tit. 25 und Kap, 75 Tit. 15 gegenüber. In dem Einnahmeansatz für
1901 steckten für Kosten der Aussenarbeit und Ankaufspreise der
Rohmaterialien nicht weniger als 1264600 M. gegen nur 323 900 M.
im Jahre zuvor.

Einnahmen aus besonderen Fonds.
(Staatshaushaltsetat Kap. 30 Tit. 5.)

IV. Kapitel.

$ 66. Der die Bezeichnung der Ueberschrift dieses Kapitels
tragende Etatstitel ist ebenso wie die entsprechenden "Titel anderer
Verwaltungen erst seit 1900 auf Grund des 8 2 No. 4 des Gesetzes
über den Staatshaushalts vom 11. Mai 1898 eingestellt und korrespondirt
 mit der Ausgabe Kap. 80 Tit. 3a. Es handelt sich um der
alleinigen Verfügung des Staates unterliegende Fonds ohne juristische
Persönlichkeit, welche ganz oder zum Theil zu solchen Zwecken
bestimmt sind, für welche auch allgemeine Staatsmittel verwendet
werden. Es sind dies im Bereiche der Justizverwaltung die in jedem
der Oberlandesgerichtsbezirke bestehenden Provinzial-Waisenfonds,
ferner zur Unterstützung von Justizbeamten der Sublevationsfonds für
hülfsbedürftige Subalternbeamte des Oberlandesgerichtes Breslau,
Unterstützungsfonds für hülfsbedürftige Justizbeamte der vormaligen
Appellationsgerichtsbezirke Arnsberg und Paderborn, ein Unterstützungsfonds
 für Referendare im Oberlandesgerichtsbezirk Königsberg,
 ein Unterstützungsfonds für Justizsubalternbeamte des Oberlandesgerichtsbezirkes
 Posen und endlich ein Mündelunterstützungsfonds
beim Amtsgericht I in Berlin.
Ein Provinzial-Waisenfonds besteht in jedem der 13 Oberlandesgerichtsbezirke.
Die Gründung solcher Fonds wurde durch einen Immediatbericht des Justizministers Mühler
v. 8. Aug. 1835 vorgeschlagen, weil die Noth der Wittwen und Waisen von Justizbeamten
ine Vermehrung der zu deren Unterstützung verfügbaren Fonds erheische, Staatsmittel für
diesen Zweck aber sich nicht flüssig machen liessen: es empfehle sich daher, die Beamten
solbst zur Gewährung von Unterstützungsbeiträgen anzuregen und die bisher der Justizofficianten-
 Wittwenkasse zugeflossenen freiwilligen Beiträge den Obergerichten zur eigenen
Verwaltung zu überlassen, Diesen Antrag genehmigte die Allerh. Kab.-O. v. 5. Sept. 1835.
Auf Grund derselben erfolgte die „Ueberweisung der freiwilligen Beiträge zur eigenen Verwaltung‘“
 und die Begründung von Unterstützungsfonds bei dem Kammergericht und den
Öbergerichten in Frankfurt a. O., Stettin, Cöslin, Königsberg, Insterburg, Marienwerder,
Breslau. Glogau, Ratibor, Posen, Bromberg, Magdeburg, Halberstadt, Naumburg, Münster