If. Abschnitt. IV. Kapitel. Einnahmen aus besonderen Fonds. 8 66. 1841

C’aderborn, Arnsberg, Hamm und (im Jahre 1843) . Greifswald. Dazu kamen später
N den 1866 erworbenen Landen auf Grund von Verfügungen des Justizministers nach
zleichem Muster errichtete Fonds bei den Appellationsgerichten in Kassel (seit 1870) und
*rankfurt a. M, (seit 1871). Bei der Gerichtsreorganisation von 1879 wurden die vorhandenen
Juterstützungsfonds durch Verfügung des Justizministers an die neu gebildeten Oberlandes-Serichte
 derart vertheilt, dass fortan je ein Fonds bestand für die Bezirke des Kammerzerichts
 (vereinigt aus den Fonds des vormaligen Kammergerichtsbezirks und des
Appellationsgerichts in Frankfurt a. 0.) und der Öberlandesgerichte in Königsberg (aus den
Sonds von Königsberg und Insterburg), Marienwerder, Stettin (vereinigt aus den Fonds von
Stettin, Köslin und Greifswald), Posen (aus den Fonds von Posen und Bromberg, sowie
ainem Zuschusse von 4000 M. aus dem Fonds von Marienwerder mit Rücksicht auf die Zu-‚heilung
 des Kreises Deutsch-Krone), Breslau (vereinigt aus den Fonds von Breslau, Glogau
ınd Ratibor), Naumburg (vereinigt aus den Fonds von Naumburg, Halberstadt und Magdedurg),
 Hamm (vereinigt aus den Fonds von Hamm, Arnsberg, Münster und Paderborn),
Kassel und Frankfurt a. M. Für die Bezirke der Öberlandesgerichte in Celle, Cöln und Kiel,
‘ür welche 1879 noch keine Fonds bestanden, wurden solche in den Jahren 1880 und 1881
lurch Verfügungen des Justizministers nach dem Vorbilde der bereits bestehenden errichtet.
Jie Einnahmen der Unterstützungsfonds beschränken sich Anfangs auf die freiwilligen Bei-;räge
 (Schenkungen, Vermächtnisse) von Privatpersonen. Diesen traten hinzu a) von 1835
Dis 1868 die Antheile, die den Justizbeamten an den ohne Denuntiation von Gerichten fest-Sesetzten
 Stempelstrafen zustanden; b) von 1837 bis 1885 die über Justizbeamte im Aufsichtswege
 oder durch Erkenntniss verhängten Geldstrafen, von 1847 bis 1879 auch die
durch den Ehrenrath über Justizkommissare, Advokaten und Notare verhängten Geldstrafen:
°) von 1848 bis 1883 der Erlös aus dem Verkaufe weggelegter und zur Vernichtung betimmter
 Akten; d) von 1846 bis 1892 Ueberschüsse aus dem Arbeitsverdienste der gerichtchen
 Gefangenen; 6) seit 1843 fliessen ihnen ferner die übriggebliebenen Kostenvorschüsse
and irrigerweise zuviel erhobenen Kosten zu, wenn der Aufenthalt des Empfangsberechtigten
llcht zu ermitteln oder die Kosten der Zusendung höter sind als der zuzusendende Betrag.
Die Einnahmen zu a bis d sind weggefallen, die Beträge zu e bilden neben etwaigen frei-Willigen
 Beiträgen die einzigen Einuahmen ausser den Zinsen der bereits angesammelten
Kapitalien, Die Verwaltung der früher sog. Unterstützungsfonds — seit 1879 „Provinzial-Waisenfonds“
 genannt — ist durch die allgemeine Verfügung v. 29. Sept. 1881 (Just.-Min.-8L
 8, 213) geregelt. Ueber die Verwendung der Provinzial-Waisenfonds bestimmt die
Rundverfügung des Justizministers v. 7. Nov. 1881, dass die ausserordentlichen Einnahmen
(d.h. die freiwilligen Zuwendungen) und die unverwendet gebliebenen Jahreseinkünfte zur
Erhöhung des Kapitals dienen sollen, die ordentlichen (d. h. alle übrigen) Einnahmen zur
Deckung der Verwaltungskosten und zur Unterstützung von Wittwen und hülfsbedürftigen
Kindern verstorbener besoldeter Justizbeamten zu verwenden sind. Bei der Begründung der
Fonds ist eine ausdrückliche Erklärung, welche ihnen die Eigenschaft selbständiger
)üristischer Personen (Stiftungen) verliehen hätte, nicht erfolgt. Die Ueberweisung der aus
reiwilligen Beiträgen gebildeten Bestände an die Obergerichte zu eigener Verwaltung war
AT sich allein noch nicht geeignet, den Massen rechtliche Selbständigkeit zu geben. Ihre
Sinnahmen bestanden hauptsächlich aus Beiträgen, die — wie namentlich die Erträgnisse
der Gefangenenarbeit — an sich dem Staate zukommen; daneben raten die freiwilligen
u wendungen nach und nach zurück. Die Verwaltung, die durch einen Kurator und
“nen Rendanten — beide ernannt vom Oberlandesgerichts-Präsidenten und Oberstaats-"N
 Walt aus den Beamten des Oberlandesgerichts — geführt wird, ist nach den gleichen
Grundsätzen wie die Verwaltung von Staatsgeldern eingerichtet, Sonach sind jene Fonds
n Neuerer Zeit stets als nur verwaltungsmässig abgesonderte Vermögensmassen des Staates
Jehandelt und dafür bei der Gerichtsumgestaltung des Jahres 1879 von den betheiligten
Schörden ausdrücklich erklärt worden. Ihre Umwandlung im Anschluss an die neuen
„STichtsbezirke und, wo sie noch ganz fehlten, ihre Errichtung erfolgte demgemäss, ohne
Sinwirkung einer Allerh. Ordre, lediglich durch Verfügung des Justizministers. Nicht nur
Yel der Aufhebung der älteren Gerichte, sondern auch weiterhin sind alljährlich vom Justiz-