1842 IL, Hauptabschnitt, Die Einnahmen der Justizverwaltung.
minister erhebliche Beiträge aus den reicher dotirten Fonds an die geringer bemessenen
Fonds erfolgt.
Der Sublevationsfonds für hülfsbedürftige Subalternbeamte des Oberlandesgerichts
 Breslau stammt aus dem Jahre 1828. Nach dem Kriege von 1806/7 war
es bei dem darniederliegenden Bankverkehr nicht möglich, die Depositalgelder des Breslauer
Überlandesgerichts bei der Bank anzulegen. Das Oberlandesgericht kaufte daher für
Rechnung des damals noch bestehenden Prämienfonds, aus welchem die Depositalinteressenten
Bankzinsen vergütet erhielten, Schlesische Pfandbriefe. Diese standen damals weit unter
dem Nennwerthe, stiegen aber später wieder so, dass das Judicialdepositorium mehrere
Prozent am angelegten Kapital gewann. Der Gewinn wurde jedoch nicht zum Prämienfonds
vereinnahmt, sondern zur Bildung einer „Pfandbrief-Agiomasse‘* verwendet, aus der man
etwaige Kursverluste zu decken gedachte. Dieser Fall trat nicht ein, der Kurs stieg wieder
äber den Nennwerth und die betheiligten Depositalmassen erhielten ihr volles Kapital
zurück. Die Agiomasse behandelte man als Staatsvermögen, z.B. genehmigte eine Allerh.
OÖ. v. 9. Mai 1821, dass zur Deckung des von einem Depositalbuchhalter verschuldeten
Asservatendefekts 8138 Thlr. aus ihr entnommen wurde, Durch Allerh. O. v. 19. Aug. 1828
wurde der Justizminister auf seinen Antrag „ermächtigt ...., die Zinsen von der in
2000 Thlr. in Staatsschuldscheinen und in 170 Thlr. Bankoaktiven bestehenden Pfandbrief-Agiomasse
 bei dem Öberlandesgericht in Breslau dem Präsidio desselben zur Unterstützung
hülfsbedürftiger Subalternbeamten zur Disposition stellen zu lassen“. Der Justiz-Minister
bestimmte unter Mittheilung dieser Order, dass die Zinsen des Fonds für unverheirathete
Subalternbeamte mit weniger als 250 Thlr. und verheirathete mit weniger als 500 Thlr.
Jahreseinkommen zu verwenden seien, jedoch nur bei einer durch Tod, Krankheit oder Unfälle
 verursachten Nothlage und höchstens im Betrage von jährlich 20 Thlr. Bei der
Gerichtsorganisation von 1879 wurde durch Verfügung des Justiz-Ministers die Verwaltung
ınd Beaufsichtigung des Fonds dem neuen Oberlandesgericht in Breslau aufgetragen mit
dem Bemerken, dass hinsichtlich des Verwendungszweckes die Subalternbeamten des Oberlandesgerichts
 an die Stelle der des früheren Appellationsgerichts zu setzen seien. Zugleich
wurde genehmigt, dass einstweilen der zum Empfange einer Unterstützung erforderliche
Höchstbetrag des Diensteinkommens auf 1000 M. für unverheirathete und auf 2000 M. für
verheirathete Beamte, der Unterstützungssatz auf 100 M. erhöht werde. Nach den zur Zeit
der Entstehung des Fonds massgebenden Depositalgrundsätzen hatten die Eigenthümer der
Depositalmassen auf einen über die depositalmässige Verzinsung hinausgehenden Gewinn aus
Kursunterschieden keinen Anspruch, Es war demgemäss unbedenklich, jenen Agiogewinn
als Staatseigenthum zu behandeln. Diese Ansicht liegt auch der den Fonds begründenden
Allerh. 0. zu Grunde.
Der Unterstützungsfonds für hülfsbedürftige Justizbeamte des vormaligen
 Appellationsgerichtsbezirks Arnsberg wurde 1833 gebildet. Das Oberlandesgericht
 — früher Hofgericht — in Arnsberg hatte längere Zeit hindurch, hauptsächlich
in den Jahren 1828 bis 1831, bedeutende Salarienkassenbestände zinsbar angelegt und
durch Zinsen und Zinseszinsen bis 1833 einen Betrag von fast 3700 Thlr. angesammelt.
Im Jahre 1833 gestattete der Justizminister, dass daraus ein zur Verfügung des Arnsberger
ÖOberlandesgerichts-Präsidenten stehender Unterstützungsfonds gebildet werde. Die Allerh. O0.
7. 31. Januar 1841 ertheilte dazu nachträglich die Genehmigung. Die Zinsen des Fonds
wurden jährlich an gerichtliche Subaltern- und Unterbeamte des Arnsberger Obergerichtsbezirks
 vertheilt Im Jahre 1879 beauftragte der Justizminister mit der Verwaltung und
Beaufsichtigung des Fonds das neu errichtete Oberlandesgericht in Hamm. Die Verwendung
blieb auf dem Bezirk des vormaligen Appellationsgerichts in Arnsberg beschränkt,
Der Unterstützungsfonds für hülfsbedürftige Justizbeamte des vormaligen
 Appellationsgerichtsbezirks Paderborn bestand bis 1899 aus zwei Massen:
Unterstützungsfonds und Vorschussfonds. Bei dem ehemaligen Oberlandesgericht in Paderborn
befanden sich im Depositorium zwei Vermögensmassen, nämlich 1, eine zur Zeit der vormaligen
Regierung und des Tribunals in Minden gebildete Masse „ad pios usus‘“, der hauptsächlich
Heirathsdispensgebühren, kleine nicht abyehobene Bestände der Lribunals- Vorschusskasse und