IT. Abschnitt. IV. Kapitel. Einnahmen aus besonderen Fonds, $ 66. 1848

Jer Erlös für einen Theil der Regierungsbibliothek zugeflossen waren. Sie diente zur Gewährung
7on Almosen an nicht öffentlich bettelnde Arme, Im Jahre 1817 gelangte sie in die Verwaltung
 des Parderborner Oberlandesgerichts. Von da an wuchsen ihr Privatspenden,
Stempelstrafantheile und kleine herrenlose Massen zu, Neben ihr wurde im Jahre 1832
2, aus Zinsüberschüssen der obergerichtlichen Despositalbestände ein „Hülfsfonds‘“ gebildet.
Ueber beide Massen bestimmte die Allerh. O. v. 23. Oktober 1844, dass von dem Vermögen
 der beim Depositorium des Oberlandesgerichts zu Paderborn unter dem Namen
„Hülfsfonds‘‘ verwalteten Masse die Summe von 3500 Thlr. zu einem neu zu bildenden
Fonds zur Unterstützung hülfsbedürftiger Justizbeamten des Departements des genannten
Überlandesgerichts verwendet, der Rest dieses Vermögens aber sammt dem ganzen Vermögen
 der bei demselben Depositorium verwaltetem Masse „ad pios usus‘““ dem unter der
Verwaltung des Pupillenkollegiums. stehenden Provinzialfonds zur Unterstützung hülfs-5edürftiger
 Kinder verstorbener Justizbeamten (Provinzial-Waisenfonds) überwiesen werde.
Der Justiz-Minister ordnete unter Mittheilung dieser Kabinetsorder an: „\Yon dem Fonds
der 3500 Thlr. werden 500 Thlr. dem Präsidium zur Bewilligung zinsfreier innerhalb Jahresirist
 und unter besonderen Umständen längstens innerhalb zwei Jahren wieder zu erstattender
 Vorschüsse zum Maximalbetrage von 50 Thlir. für einen Beamten zur Disposition
gestellt. Von den anderen 3000 Thlrn. sind nur die alljährlich aufkommenden Zinsen zu
Unterstützungen zu verwenden und die desfallsigen Anträge in der Regel mit denen zur
Vertheilung der Zinsen der belegten Salarienkassenbestände zu verbinden“, Seit 1844 bestand
 demnach ein Unterstützungsfonds und ein Vorschussfonds. Bei der Gerichtsumgestaltung
 von 1879 wurde die Verwaltung und Beaufsichtigung beider durch Verrügung
des Justizministers dem Oberlandesgericht in Hamm übertragen. Da sich neuerdings das
Bedürfniss einer Benutzung des Vorschussfonds immer mehr verlor und seine selbstständige
Erhaltung nicht mehr erforderlich erschien, wurde er im Jahre 1899 unter Genehmigung
des Justizministers mit dem Unterstützungsfonds vereinigt.
Der Unterstützungsfonds für Referendare im Bezirke des Oberlandes-Berichts
 zu Königsberg ist durch Ersparnisse an Staatsmitteln angesammelt. Das Präsidium
des Oberlandesgerichts in Insterburghatte nämlich die Einrichtung getroffen, dass alle entbehrlichen
 Bestände sowohl der Obergerichts- wie der Haupt- Untergerichtssalarienkasse an das
Depositorium abgeliefert und dort, so lange sie nicht gebraucht, zinsbar belegt wurden. Auch die
50 gewonnenen Zinsen wurden wiederum belegt, und am Schlusse des Jahres 1829 hatte sich
dadurch ein Ersparnissbestand von 1068 Thlir. angesammelt, dessen „Verwendung zu einen.
anderen, dem Dienste förderlichen Zweke‘“ zulässig erschien. Ein Antrag des Justizministers,
den vorhandenen Bestand und die bis zum 1. Juli 1830 fälligen Zinsen zu einem Fonds zur
Unterstützung armer Referendare festzulegen, wurde durch Allerh. 0. v. 14. Aug. 18380
Senehmigt. Ein Regulativ von demselben Jahre gab die näheren Vorschriften über Ver-Waltung
 und Verwendung. Im Jahre 1879 übertrug der Justizminister die Verwaltung und
Beaufsichtigung der Masse dem neu erichteten Oberlandesgericht in Königsberg.
Aehnlich ist der Unterstützungsfonds für Justizsubalternbeamte des Oberlandesperichtsbezirks
 Posen entstanden. Bei dem Landgerichte in Posen hatten sich,
Srösstentheils während der Zugehörigkeit Posens zum Herzogthum Warschau (1807 bis 1815)
Nehrere Zinsenüberschuss bestände gebildet: aus Zinsen, die bei Transferirungen für die Tage
Inter einem halben Monat nicht zugeschrieben worden waren, aus Bruchresten, die bei Zins-/ertheilungen
 übrigblieben, aus Ueberschüssen der thatsächlich erzielten Zinsen über die den
Privatpersonen berechneten und vergüteten 2!/, Proz. Bankzinsen. Seit 1820 wurden diese Be-Stände
 zu einer einzigen Masse zusammengezogen und im Posener Landgerichtsdepositorium
Verwaltet, Auf Vorschlag des Justizministers bestimmte die Allerh. 0, v, 27, Okt. 1833, dass von
ler im Depositorium des Landgerichts zu Posen befindlichen Ueberschuss-Zinsenmasse die
Summe von 4000 Thlr. zur Bildung eines Fonds zur Unterstützung hilfsbedürftiger Subaltern-)%amten
 der Justizbehörden im Grossherzogthum Posen verwendet und die Bewilligung von
Ynterstützungen aus den gewonnenen Zinsen dem Chefpräsidenten des Ober-Appellations-Serichts
 zu Posen nach den für das Oberlandesgericht zu Breslau gegebenen Bestimmungen
iberlassen werde. Der Justizminister erliess über die Verwendung des Fonds eine inhaltlich