1844 1. Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Justizverwaltung.

mit der im Jahre 1828 nach Breslau gerichteten genau übereinstimmende Verfügung. Bei
der Errichtung der Oberlandesgerichte in Posen und Bromberg (1835) wurde der Fonds
getheilt. Im Jahre 1879 überwies der Justizminister die wieder vereinigten beiden Massen
dem Posener Oberlandesgerichte zur Verwaltung und Beaufsichtigung und bestimmte zugleich
die Unterstützungssätze ebenso wie bei dem Breslauer Fonds.
Der Mündelunterstützungsfonds bei dem Amtsgericht Iin Berlin ist aus dem
Sublevationsfonds hervorgegangen. Bei dem Berliner Stadtgericht bildete sich nämlich
im Anschluss an die Handhabung der gerichtlichen Deposition allmählich eine besondere
Vermögensmasse, die mit dem Namen „Sublevationsfonds“ bezeichnet wurde und aus zwei
Gruppen bestand: a) einem „Dispositionsfonds‘, erwachsen aus freiwilligen Beiträgen
und geringfügigen, an die Berechtigten nicht ausgeantworteten Zinsbeträgen; b) einem
Kapitalfonds, erwachsen aus Agiogewinnen von verkauften Pfandbriefen, Jm Jahre 1880
überliess der Justizminister den Dispositionsfonds an das Vormundschaftsgericht zur Unterstützung
 armer Mündel und bestimmte, dass die Zinsen des Kapitalfonds zu dem gleichen
Zwecke in den Dispositionsfonds fliessen sollten. Beide Fonds wurden nach Auflösung des
Pupillendepositoriums bei dem Judizialdepositorium seit dem Inkrafttreten der Hinterlegungsordnung
 von 1879 bei der Ministerial-, Militär- und Baukommission hinterlegt. Im
Jahre 1879 ging die Beaufsichtigung und Verwaltung der Masse an das Amtsgericht I in
Berlin über. Der dienstälteste Vormundschaftsrichter leitet die Verwaltungsgeschäfte; die
Zinsen werden halbjährlich als Unterstützungen an arme Mündel vertheilt. Die näheren
Weisungen enthält eine vom Justizminister unter dem 20. Juli 1891 genehmigte Satzung.
Die Einnahmen dieser Fonds sollten nach den Etats für 1900 bis
1902 je 211062, nach demjenigen für 1903 210500 M. betragen.

V, Kapitel.

Einnahmen für die Justizoffizianten-Wittwenkasse.
(Staatshaushaltsetat Kap. 30 Tit. 7)

$ 67. Wenn auch im Etat durch den Titel „Sonstige Einnahmen“
von ihnen getrennt, so stehen doch in naher Verwandschaft zu den
im vorigen Kapitel besprochenen Einnahmen diejenigen für die Justizoffizianten-
 Wittwenkasse. Wie dort, so handelt es sich auch hier um
Einnahmen eines besonderen Fonds. Nur besitzt dieser im Gegensatz
 zu den in dem vorigen Kapitel erwähnten juristische Persönlichkeit.
 Die Justizoffizianten- Wittwenkasse verdankt ihre
Entstehung einer Anregung des Grosskanzlers v. Carmer. Nachdem
dieser von dem durch Patent v. 20. März 1791 publizirten „Allgemeinen
Gesetzbuch für die Preussischen Staaten“, das nach erfolgter Revision
im Jahre 1794 als „Allgemeines Landrecht“ in Kraft trat, im Jahre
1791 mehrere tausend Exemplare auf Kosten der Generalsalarienkasse
hatte drucken lassen, beantragte er beim König, die aus dem Verkauf
dieser Exemplare sich ergebenden Ueberschüsse zu einem beständigen
Pensionsfonds für die hülfsbedürftigen Wittwen und Waisen rechtschaffener
 Justizbedienten zu bestimmen, „da ein solcher Fonds bei
der Justiz bisher gänzlich gefehlt habe und die Salarienkassen, welche
bei der Abnahme der Prozesse die kurrenten Besoldungen der wirk-