{T. Abschnitt. V, Kapitel, Justizoffizianten -Wittwenkasse. $ 67. 1845

lichen Arbeiter nicht mehr bestreiten könnten, schlechterdings unvermögend
 seien, etwas für die Wittwen und Kinder derselben zu
ihun“, ‘ Die Allerh. Ordre v. 1. Juni 1791 billigte diesen Plan. Durch
Allerh. Ordre v. 10. Juni 1793 wurde dem Pensionsfonds auch der
Debit der Prozessordnung zugewendet. Der Debit der im Jahre 1794
veranstalteten Ausgaben des Allgemeinen Landrechtes und der Allgemeinen
 (jerichtsordnung wurde zwei Berliner Buchhändlern überlassen
 gegen Entrichtung einer Abgabe für jedes Exemplar, die für
lie Zwecke des Pensionsfonds zur Kammergerichtsdepositalkasse gezahlt
 wurde. Die demgemäss seit 1791 bei den Provinzlialjustizbehörden
aufgesammelten Bestände wurden im Jahre 1799 zu einer allgemeinen
Justizoffizianten-Wittwenkasse zusammengezogen, die seitdem bei dem
Justizministerium verwaltet wird. Gleichzeitig wurden die bei einzelnen
Gerichten aus „ad. pios.usus“ eingezahlten Beiträgen gebildeten Armenkassen
 zur Justizoffizianten - Wittwenkasse eingezogen. Ferner genehmigte
 eine Ordre v. 31. Aug. 1799, dass die Vorräthe. unbrauchbarer
 Akten zu ihren Gunsten verkauft werden. Auch wurden nach
dem Anhang zur Allgemeinen Gerichtsordnung alle in den Depositenkassen
 der Landesjustizkollegien und Pupillenkollegien und nach der
Kab.-O. v. 13. März 18380 auch die in den Depositenkassen der Unter-Zerichte
 befindlichen Judizial- und Pupillendepositen, deren Eigenthümer
 ganz oder ihrem Aufenthalte nach unbekannt war, solange
bis letztere sich melden und legitimiren, der Justizoffizianten-Wittwen-Kasse
 zur Verwaltung gegen den Genuss der Zinsen überwiesen, und
9Ndlich erhielt sie nach der Grundbuchordn. v. 5. Mai 1872 Hypotheken,
deren Inhaber dem Aufenthalt nach unbekannt oder nicht verfügungsberechtigt
 sind, zum Genuss der Zinsen. Diese Zinseneinnahmen aus
Depositen und Hypotheken sind indessen nach $ 108 der Hinterlegungs-Ordnung
 v. 14. März 1879 weggefallen. Dagegen hat die Kasse wiederholt
 Legate und sonstige Zuwendungen, insbesondere von der Feuer-Yersicherungsgesellschaft
 Colonia erhalten; namentlich aber ist ihr
Jurch Kab.-O. v. 23. Dez. 1838 der Ueberschuss aus dem Verlage des
Justiz-Ministerialblattes überwiesen, und auch aus dem Debit anderer
Veröffentlichungen sind ihr Einnahmen zugeflossen. Endlich erhielt
Sie die Fonds der ehemaligen Wittwenkasse des vormaligen Apella-Honsgerichtes
 in Celle mit der Massgabe, dass aus ihnen vorzugsweise
 Wittwen und Waisen aus Hannover zu bedenken sind. Ueber
den Umfang der Kasse giebt die Uebersicht ihrer Einnahmen und
Ausgaben in der Anlage CIX — ein Bild. Die Disposition über den
Fonds hat jetzt lediglich der Justizminister innerhalb durch Kabinetsördres
 gezogener Schranken; insbesondere dürfen Zuwendungen über
nen gewissen Höchstbetrag nur durch Kabinetsordre bewilligt werden.
Im Etat erscheinen als „Einnahmen für die Justizoffizianten-Wittwenkasse“
 im. Tit. 7, da sie juristische Persönlichkeit besitzt, nur
die ihr vom Staate alljährlich zugewendeten, in Kap. 82. wieder in
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens. II 117