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II. Hauptabschnitt.

Die Ausgaben der Justizverwaltung.

L Abschnitt.

Dauernde Ausgaben
für Ministerium und Justizprüfungskommission.
‚Staatshaushaltsetat Kap. 71 und 72.)

„ Kapitel.
Das Justizministerium.
{Staatshaushaltsetat Kap. 71.)

$ 69, Trotz des gewaltigen Umfangs der ausschliesslich der
Rechtsanwälte und Notare über 7000 Beamte beschäftigenden Justizverwaltung
 im weiteren Sinne, d. h. einschliesslich der Rechtspflege,
ist das die Spitze bildende Ministerium eines der kleinsten. Es erklärt
sich‘ dies aus der verfassungsmässigen Unabhängigkeit der Gerichte,
die jede Einwirkung des Justizministers auf die materiellen Entscheidungen
 der Gerichte ausschliesst.
Sein Aufsichtsrecht beschränkt sich daher ihnen gegenüber auf den Geschäftsbetrieb
(vgl. Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz $ 55) und in beschränktem Masse die
Disciplin. Ueberhaupt ist der Justizminister lediglich Spitze der Justizverwaltung im
engeren Sinne, nicht der Rechtspflege. Insbesondere hat er dem Könige Vorschläge für die
Ernennung von Richtern und Staatsanwälten zu machen, die Notare, Gerichtsassessoren,
Direktoren und Geistlichen der Justizgefängnisse, Rechnungsrevisoren und Rendanten der
Justizhauptkassen und der Gerichtskasse I in Berlin zu ernennen, die Versetzungen der
:ichterlichen Mitglieder der Land- und Amtsgerichte in dem gesetzlich zugelassenen Umange
 sowie der Staatsanwälte, diejenige nicht richterlicher Justizbeamten in einen anderen
Jberlandesgerichtsbezirk zu verfügen. Ferner hat er, jetzt beschränkt durch die Kompetenz
des Reiches, die sein Ressort betreffenden Gesetzentwürfe vorzubereiten und vor dem Landtage
 zu vertreten, die Begnadigungssachen vorzubereiten, über Strafaussetzung mit dem
Ziele späterer Begnadigung, über Aussetzung und Unterbrechung von Freiheits-, Stundung
ınd Theilung von Geldstrafen in gewissen Fällen, über vorläufige Entlassung von Gefangenen
m verfügen, über Anträge auf Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen
 Personen zu entscheiden, in Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarzeit
 über Legitimation unehelicher Kinder und gewisse Dispense bei Eheschliessungen Zu
efinden, ebenfalls auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Streit oder
Ungewissheit das zuständige Gericht zu bestimmen, sofern es an einem gemeinschaftlichen
»beren Gericht fehlt, über gewisse Erlasse und Erstattungen von als Gerichtsgebühr zu