[. Abschnitt, L Kapitel. Das Justizministerium. $$ 70, 71. 1851

Jer Justizprüfungskommission Gebühren von 828 M, bis 3179 M., 1 Rath für die Bearbeitung
ler bei der Exekutorie des Testamentes des Prinzen August von Preussen vorkommenden
Geschäfte 1700 M., 1 Rath als Mitglied des Disciplinarhofes für nichtrichterliche Beamte
500 M., 1 Rath als ordentlicher Honorarprofessor an der Friedrich Wilhelm-Universität in
Berlin die etwa aufkommenden Vorlesungshonorare, 1 Rath für die Bearbeitung der Anzelegenheiten
 des Königlich Prinzlichen ramilienfideikommisses 600 M., 1 Rath für die
Redaktion des Justiz-Ministerialblattes 600 M., 1 Kalkulator als Vorsteher des Bureaus der
Justizprüfungskommission 800 M., 1 Kalkulator für die Bearbeitung der Kalkulaturgeschäfte
des Königlich Prinzlichen Familienfidikommisses 300 M., 1 Kalkulator für die Mitredaktion
des Justiz-Ministerialblattes 600 M., 3 Kalkulatoren für die Redaktion des Jahrbuchs der
Preussischen Gerichtsverfassung zweijährlich zusammen 600 M., 2 Registratoren für die
Theilnahme an den Bureaugeschäften der Justizprüfungskommission je 425 M., 1 Kanzlei-Sekretär
 als Kontroleur der Justizoffizianten- Wittwenkasse 800 M, 1 Kanzleisekretär für die
Theilnahme an den Geschäften der Justizprüfungskommission 650 M., der Botenmeister und
2 Kanzleidiener für ihre Thätigkeit bei derselben 250, 250 und 150 M.
Der Aufwand an Wohnungsgeldzuschüssen ist, wie aus der
gedachten Anlage seit 1878/79 im Einzelnen zu ersehen ist, unter dem
Einflusse der Beamtenvermehrungen von 60000 M. 1875 und 58920 M.
1878/79 auf 73 680 M. 1908 gestiegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass
der Minister freie Dienstwohnung, der Vorsteher des Centralbureaus,
der Botenmeister, 2 Kanzleidiener, der Kastellan und die beiden
Hausdiener Dienstwohnungen haben.
$ 71. Die anderen persönlichen Ausgaben sind wie bei
anderen Ministerien ganz überwiegend solche für Hülfsarbeiter.
Nach dem Etat für 1849 wurden diese Ausgaben aus dem damals auf
12000 M. bemessenen „Allgemeinen Dispositionsfonds“ bestritten, und
von 1850 ab waren von diesem zu dem gedachten Zwecke 836000 M.
destimmt. Daneben bestand der in der Anlage CVIII aufgeführte
spezielle Dispositionsfonds von 11520 M. Im Etat für 1853 wurden
jene 36000 M. mit dem Letzteren vereinigt, seit 1854 aber nur noch
22800 M., 1858 nur 21000 und 1859 nur 18000 M. für Hülfsarbeiter,
9900 M. für Kanzleidiätarien und 3600 M. für Hülfsschreiber,
Später 13500 M. für beide Arten von Kanzleikräften zusammen be-Stimmt,
 während 3600 M. den Remunerations- und Unter-Stützungsfonds
 bildeten. Diese Ansätze von (18000+13500=)31500M.
für Hülfskräfte und 3600 M. für Unterstützungen wurden beibehalten
bis 1868, wo der Fonds der Kanzleihülfskräfte um 1500 M. erhöht
Wurde. Dagegen ermöglichte die Vermehrung etatsmässiger Stellen
1867 den Abstrich von 1200 M. bei den Hülfsarbeitern und von 2 100 M.
bei den Kanzleikräften.
Mit Rücksicht auf die Erweiterung des Staatsgebietes wurden
1868 für jene 21000 und für diese 15900 M. gefordert. Für 1871 stieg
der erstere Bedarf von 21000 auf 24000 M., und nun erfuhr auch der
Remunerations- und Unterstützungsfonds eine Aufbesserung von
3600 auf 5100 M., einen Betrag, auf dem er, wie die Anlage CVI1H
zeigt, bis einschliesslich 1897/98 verblieb. Um die Diäten der Kanzleiliätarien
 und die Schreibgebühren aufbessern zu können... waren für