II. Abschnitt. (1. Unterabschn.) I Kap. Die etatsmässigen Beamtenstellen, $$ 73,74. 1855

15670 M. Sie vertheilen sich auf den Präsidenten und 14 Mitglieder,
während in den 70er Jahren nur 7 Mitglieder vorhanden waren.
Die Zahl der Prüflinge stieg 1949 bis 1857 von 180 auf 457, betrug dann 1860 bis
1862 447, 351 und 408 und sank sodann bis auf 153 im Jahre 1867, Hierauf schwankte sie
1868 bis 1875 zwischen 174 (1871) und 307 (1873) und stieg 1875 bis 1885 von 252 auf
7683, während die Jahre 1886 bis 1902 folgende Zahlen aufweisen: 833, 876 (nächst 1902 der
Höhepunkt!), 753, 692, 649, 621, 617, 531, 526, 616, 633, 667, 673, 712, 716, 813 und 887.
Der Prozentsatz derjenigen, die hiervon nicht bestanden, belief sich 1849 auf 34-35 Proz.,
sonst bis auf 28—29 Proz. 1852 und 1853, schnellte dann auf 41—42 Proz. 1854 und
45 Proz. 1855 herauf, um bis auf 23 Proz. 1861 und nach einmaliger Steigerung auf
28,4 Proz. 1862 bis auf nicht ganz 20 Proz, 1865 herabzugehen und sich dann bis 1870
zwischen 20 (1868) und 24,7 Proz. (1870) zu bewegen. Wenn dann der Prozentsatz der
Durchgefallenen 1871 mit einem Schlage auf 10 Proz. sank und sich bis 1879 nur zwischen
51/2 (1874) und 181/, (1872) hielt, so lag das daran, dass bis zum Inkrafttreten des Ges, v.
19. Mai 1869 das Nichtbestehen nur eines Theiles der Prüfung die Zurückweisung des
Kandidaten zur Folge hatte, seitdem aber Mängel in einem Theile der Prüfung durch die
Leistungen in den anderen Theilen der Prüfung gedeckt werden können. Ein Assessor, der
z. B, zunächst eine misslungene wissenschaftliche Arbeit lieferte, dann aber die Prüfung
bestand, erscheint daher in den Listen vor 1870 einmal unter den Nichtbestandenen und
dann unter den Bestandenen, nach 1870 nur einmal unter den Bestandenen. Seit 1880
betrug der Prozentsatz der Nichtbestandenen 18, 15,6, 18,5, 16,6, 18,7, 18,5, 16,9, 19,6,
18,2, 18,9, 18,8, 17,7, 17,7, 17,1, 17,7, 17,7, 18,5, 18,7, 17,1, 17,7, 20,9, 18,5 und 18,3 Proz.,
war also ein ziemlich gleichmässiger; die Steigerung 1900 wird weniger, wie zu erwarten
wäre, auf die Schwierigkeiten des neuen bürgerlichen Rechtes als auf mangelhafte Kenntniss
der bisherigen Civilrechte, auf deren Kenntniss natürlich noch lange nicht verzichtet werden
kann, zurückgeführt.

I. Abschnitt.

. Die dauernden Ausgaben
für die Behörden der Gerichtsbarkeit (Gerichte, Staatsanwaltschaft,
 Verwaltung der Justizgefängnisse).')
(Staatshaushaltsetat Kap. 73, 74 und 75.) ;
1. Unterabschnitt.
Zahl um Dotation der etatsmässigen Beamtenstellen.
L Kapitel.

Die etatsmässigen Beamtenstellen für die Gerichte
und Staatsanwaltschaften.
$ 74. In den seit der Aufstellung des Staatshaushaltsetats für
[1849 verflossenen nunmehr 55jährigen Zeitraum fallen drei tiefzreifende
 Umzgestaltungen der Gerichtsorganisation, diejenige durch die

‘) Im Interesse des systematischen Aufbaues dieses Buches hätten wir gewünscht, die
Ausgaben für die Gerichte einerseits und für die Justizgefängnisse anderseits ‚je.in einem