‘856 HL Hauptabechnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

Verordn. v. 2. und 8. Jan. 1849 (vgl. oben $ 14), die Organisation in
len neuen Provinzen nach deren Einverleibung (S 18) und die allgemeine
 Neuorganisation am 1. Okt. 1879 ($8 23 ff.). Wenn man ihre
Wirkungen auf den Beamten- und den Geldbedarf nach den Zahlen
des Etats der Justizverwaltung richtig beurtheilen will, so darf zunächst
 nicht übersehen werden, dass diese Wirkungen für die
Preussische Justizverwaltung in gewisser Beziehung andere sind, als
für die Staatsfinanzen im Ganzen. Denn die Ersparnisse, die für
erstere durch die Reorganisation von 1879 eingetreten sind, werden
zum Theil dadurch aufgewogen, dass die Rechtsprechung in höchster
Instanz vom Preussischen Obertribunal auf das Reichsgericht, dessen
Kosten Preussen in seinen Matrikularbeiträgen an das Reich zu
reichlich °%, doch wieder aufbringen muss, überging und die Einziehung
 der Gerichtskosten einer anderen Preussischen Verwaltung,
derjenigen der indirekten Steuern übertragen wurde. Was aber die
Vergleichbarkeit des Personalbedarfs der Gerichte der einzelnen
Instanzen anlangt, so ist diese eine vollends beschränkte, weil bis zum
Jahre 1879 in der Rheinprovinz und Hannover, seitdem im ganzen
Staatsgebiete einzelne Gerichte, damals die rheinischen Land- und
ÖObergerichte in Hannover, jetzt die Landgerichte Gerichte sowohl
örster wie zweiter Instanz waren bezw. sind.
Die Anlage CX1 soll einen Ueberblick über die Vertheilung
les etatsmässigen Beamtenbedarfs auf die einzelnen Arten der Gerichte
 und die einzelnen Beamtenkategorien in den verschiedenen
Perioden des Zeitraums von 1849 bis 1903 geben.
Zwischen den dort berücksichtigten Etats für 1849 und für 1851
liegen die erwähnten Verordn. v. 2. u. 3. Jan. 1949. Fast gar nicht
gerührt wurde durch dieselben der Personalbestand des Obertribunals
 und des rheinischen Revisions- und Kassationshofes:
 die 1849 vorhandene Zahl von bei ersterem 4, bei letzterem
| Präsidenten, 31 bezw. 11 Räthen, 11 bezw. 2 Subalternbeamten und
+ bezw. 2 Unterbeamten erscheint 1851 nur um einen Rath, für dessen
Besoldung die des wegfallenden Präsidenten des Kurmärkischen
Pupillenkollegiums frei wurde, und einen Oberstaatsanwalt beim Ober-;ribunal
 vermehrt. Dagegen waren bei den Obergerichten. da. h.

’esonderen Abschnitte behandeln zu können. Im Justizetat war indess eine solche Scheidung,
ınd auch damals nur zum Theil konsequent, nur 1880/81 bis 1884/85 durchgeführt. Seitdem
sind zwar die Ausgaben für die „besonderen“ Gefängnisse in ein besonderes Kapitel (75)
‚erwiesen, dagegen diejenigen für die übrigen Gefängnisse bei denen der Land- und Amtsgerichte
 verrechnet, wo sie zum Theil nicht einmal besondere Titel bilden. Wollten wir
3ie hier aussondern, was überhaupt nur unvollständig möglich sein würde, so würden wir
die eine Aufgabe des Werks, einen Kommentar zum Staatshaushaltsetat zu bilden, gefährden;
lenn es würde, wenigstens ohne fortwährende Hinweise, für den Leser schwer möglich . sein,
ich über die Entwickelung der einzelnen Etatstitel zu orientiren, wenn einzelne derselben
zam Theil in dem Abschnitte „Gerichte“, zum "Theil in einem solchen „Gefängnisse““ abzehandelt
 wären.