IL Abschnitt. (1. Unterabschn.) I. Kap. Die etatsmässigen Beamtenstellen. $76. 1861

Zahl der Letzteren in den 70er Jahren zurückging. Ebenso beruhte
die 1874 erfolgte Vermehrung der Kanzleibeamtenstellen bei den
Appellationsgerichten um fast 50 Proz. auf dem Grundsatz, %% aller
arforderlichen Stellen etatsmässig zu machen. Das Ergebniss der
zanzen Entwickelung war, dass 1878/79 vorhanden waren bei
Richter Beamte der Subaltern- Kanzlei- Unteraller
 Grade Staatsanwaltschaft beamte beamte beamte
69 4 16 17 16
434 46 218 162 166

lem Obertribunal. .....
len Appellationsgerichten..
len rheinischen Land-, hannoverschen
 Öber- u. allen
Stadt-, Kreis-, Amts- und
Friedensgerichten .... 3818 263 4 586 368 3727
zusammen ,.. 14321 313 4820 547 3 909
Wenn somit die Zahl der Unterbeamten um ca. 200 niedriger ist
als 1869, so liegt dies darin, dass für 1878/79 alle diejenigen aus-Seschieden
 sind, die lediglich als Gefangenwärter bei den mit den
Gerichten verbundenen Gefängnissen beschäftigt sind, was für die
frühere Zeit mangels einer hierüber Aufschluss gebenden N achweisung
nicht möglich war.

$ 76, Die Justizreform von 1879 brachte die Beseitigung eines
Preussischen höchsten Gerichtshofes und eine der bisherigen in
Hannover und im Rheinland analoge Gliederung der Gerichte, nämlich
für jede Provinz — nur für Hessen-Nassau sind es 2 — ein in Streit-Sachen
 lediglich in höherer Instanz entscheidendes Oberlandesgericht,
unter diesen in II und I. Instanz entscheidende Landgerichte und
Inter diesen lediglich erstinstanzliche, in der Besetzung mit Einzeltichtern
 entscheidende Amtsgerichte. Die 13 Oberlandesgerichte
Wurden besetzt mit ebensoviel Präsidenten, 36 Senatspräsidenten, 234
Öberlandesgerichtsräthen, 18 Oberstaats- und 9 Staatsanwälten, die
91 Landgerichte mit ebensoviel Präsidenten, 177 Landgerichtsdirektoren,
542 Landgerichtsräthen und Landrichtern, 91 Ersten und 117 sonstigen
Staatsanwälten, die 1090 Amtsgerichte mit 2543 Amtsrichtern. Die
Zahl der richterlichen Beamten verminderte sich also um 885, die der
Staatsanwälte um 83.
Auf die Verminderung des Subalternbeamtenpersonals wirkten
fast in demselben Masse wie die neue Organisation der Gerichte andere
Umgestaltungen ein. Bisher lag den Gerichten die Einziehung der
Serichtskosten ob und bestanden zu diesem Zwecke‘ bei ihnen die
»Salarienkas sen“. Ebenso waren die Gerichte Hinterlegungs-Stellen
 und es bestanden zu diesem Zwecke bei einer grösseren Anzahl
Von Gerichten I. Instanz besondere „Depositalkassen“. Diese
beiden Arten von gerichtlichen Kassen wurden von den in der Anlage
aufgeführten‘ Rendanten verwaltet, denen Buchhalter, Kalkulatoren
Ind Kassenassistenten zur Seite standen, während bei den Appellations-Schwarz
 u, Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, Il 118