1862 IL Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

gerichten Rechnungs- und Kassenrevisoren als Kontrolbeamte angestellt
waren.
Nunmehr ging, wie früher erwähnt, die Erhebung der Gerichtskosten
 auf die Verwaltung der indirekten Steuern und das Hinterlegungswesen
 auf die Regierungen über. Den Gerichtsschreibern
verblieb die Berechnung und Feststellung der Gebühren und
3aaren Auslagen und eine gewisse Mitwirkung bei ihrer Einziehung
 sowie die Auszahlung der Gebühren der Zeugen und Sachverständigen.
 Infolge dieser Aenderung wurden die Gerichtskassen
and ihre Beamten überflüssig. Beibehalten wurden Rechnungseevisoren,
 die vom Justizminister aus der Zahl der Gerichtsschreiber
ınd Sekretäre der Staatsanwaltschaften bei den Staatsanwaltschaften
der Land- und Oberlandesgerichte auf Widerruf bestellt wurden; ihr
Geschäftskreis umfasste die Wahrnehmung der Rechte der Staatskasse
 hinsichtlich des Ansatzes der Gerichtskosten und Geldstrafen,
Revision der auf die Einnahmen und Ausgaben, das Asservatenwesen
and ähnliche Angelegenheiten bezüglichen Geschäftsführung in den
Bureaus der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie bei den Gerichtsvollziehern,
 endlich die Mitwirkung bei den auf die Finanzverwaltung
der Gerichte bezüglichen Angelegenheiten. Auch Kalkulatoren, die
aus den zum Gerichtsschreiberamte befähigten Personen vom Oberlandesgerichtspräsidenten
 in Gemeinschaft mit dem Oberstaatsanwalt
widerruflich ernannt werden, wurden für grosse Amtsgerichte beibehalten.
 So verblieben denn als etatsmässige Subalternbeamte
bei den Oberlandesgerichten 62 Gerichtsschreiber, bei den Oberstaatsanwaltschaften
 13 Rechnungsrevisoren, 14 Sekretäre und 8 Assistenten,
bei den Landgerichten 359 Gerichtsschreiber einschliesslich des Häuseradministrationsinspektors
 und 119 Gerichtsschreibergehülfen, bei den
Staatsanwaltschaften 92 Rechnungsrevisoren, 114 Sekretäre und
18 Assistenten, bei den Amtsgerichten 2544 Gerichtsschreiber, 14
Kalkulatoren und 705 Gerichtsschreibergehülfen, insgesammt 4092 Beamte
 gegen 4820 vor der Reform.
Etatsmässige Kanzlisten wurden nur für die Oberlandes- und
Landgerichte beibehalten. Bei den Amtsgerichten war das Schreibwerk
 durch vom Staate remunerirte Lohnschreiber oder bei kleinen
Amtsgerichten durch die Gerichtsschreiber und die von diesen anzunehmenden
 Privatschreiber zu beschaffen. Da früher auch die
Stadt- und Kreisgerichte etatsmässige Kanzlistenstellen hatten, bewirkte
jene Massnahme eine bedeutende Verminderung der etatsmässigen
Stellen: es verblieben nur 56 für die Oberlandes- und 300 für die
Landgerichte.
Eine neue Kategorie von Beamten, die Vorgänger in den Gerichtsvögten
 in Hannover und den nicht etatsmässig angestellten
Gerichtsvollziehern (huissiers) im Rheinland hatte, entstand in den
3erichtsvollziehern (vgl. oben $ 30), welche nicht den Unter-