IT, Abschnitt. (1. Unterabschn.) I. Kap. Die etatsmässigen Beamtenstellen. $77. 1863

beamten, sondern den Subalternbeamten zugehören, und deren 1800
ei den Amtsgerichten angestellt wurden. Da ihnen ein grosser Theil
der Geschäfte der früheren Unterbeamten, nämlich das Zustellungsund
 Exekutionswesen zufiel und die Beitreibung der Gerichtskosten
auf die Vollziehungsbeamten der indirekten Steuerverwaltung überging,
 beschränkten sich nun die Geschäfte der Unterbeamten (Gerichtsdiener)
 im Wesentlichen auf den Aufwarte- und Gefangenaufseherdienst.
 Ihre Zahl wurde daher auf 2109 — 76 bei dem Oberlandes-160
 bei den Land- und 1573 bei den Amtsgerichten — beschränkt.

$ 77. Die Bemessung der Richterzahl bei der Reorganisation
Srwies sich als richtig getroffen. Denn es trat zunächst eine sehr
starke Verringerung der Prozesse ein. In den alten Provinzen mit
Ausschluss des Rechtsgebietes. des‘ rheinischen Rechtes waren 1878
anhängig gewesen gewöhnliche Prozesse 892 970, Zahlungsbefehle
Ohne Widerspruch. 1.043 666, Appellationen, Rekurse und Berufungen
52896. In den Jahren 1880—1886 betrugen dagegen hier, und zwar die
1880 1881 1882 1883 1884 1885 1886
Prozesse .... 567 679 520930 500515 501784 513661 523319 538 263
Zahlungsbefehle
Ohne Wider-Spruch
 ,,.. ca. 620000 ca. 670000 658099 649022 661410 658984 ca. 660000
\ppellationen ete.,
Seit 1881 nur
Berufungen . 45732 21810 23985 25035 25667 2925572 26 063
Ind im ganzen Staate wurden 1886, wie die Anlage OXII zeigt, nur
"d. 854000 Civilprozesse, 1322381 Mahnsachen, rd. 44000 Arrest-Sachen
 und 34500 Berufungen anhängig. Auch in den nächsten
Jahren nach 1886 stiegen, wie die gedachte Anlage erweist, diese
Zahlen entweder nicht sehr erheblich oder sie gingen sogar noch
Zurück.

Hinsichtlich der Gründe für die Verminderung der Prozesse nach der Justizreform
*Merkt ein Immediatbericht des Justizministers über den Stand der Justizverwaltung und
Rochtspflege v. 31. Jan. 1882 Folgendes: „Vor Allem mag neben der Neuheit des Ver-‘ahrens
 überhaupt die Steigerung der Gerichtskosten, welche durch das Gerichtskostengesetz
"18, Juni 1878 und die damit zusammenhängenden Gebührenordnungen für Rechtsanwälte
ind Gerichtsvollzieher herbeigeführt wurde, darauf einen erheblichen Einfluss geübt haben.
“Teilich lassen sich über den Umfang dieses Einflusses nur Vermuthungen aufstellen, im
\lgemeinen wird man aber wohl annehmen dürfen, dass ein Gläubiger, der sich seines
3üuten Rechtes bewusst ist, sich nur schwer zu dessen Aufopferung entschliesst, und dass
\Ndererseits ein Schuldner gewiss noch seltener bloss aus. Furcht vor der Nebenfolge hoher
Kosten einen nicht existirenden Anspruch anerkennen und befriedigen wird. Dagegen sind
früher unter dem Schutze eines weniger kostspieligen Verfahrens in der That vielfach An-‘Brüche
 verfolgt worden, über deren Begründung die Parteien selbst gerechten Zweifel
16gton, Statt mancher anderer liefert einen gewichtigen Beweis hierfür die grosse Zahl der
Rechtsmittel, die eingelegt und ohne Weiteres von dem höheren Gericht zurückgewiesen
oder Von der Partei nicht weiter verfolgt wurden. Beispielsweise sind in dem einen Jahre
1878 von 23 710 eingelegten Rekursen nicht weniger als 17668, also über 74 Proz., als
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