[1864 IM, Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justiz-Verwaltung.

yrundlos im einfachen Verfügungswege zurückgewiesen, und von 29519 angemeldeten
Appellationen 9210, also über 31 Proz., von der Partei nicht weiter verfolgt worden. —
Wenn Ansprüche solcher Art wirklich nur aus Scheu vor der erhöhten Kostenlast überaaupt
 nicht zum Prozess gebracht werden sollten, so wird man dies nicht als eine nachheilige
 Wirkung der strenger gewordenen Kostengesetze ansehen dürfen. — Unzweifelhaft
‚st aber auch die Konstruktion des Prozesses selbst auf die Verminderung der Prozesse von
Einfluss gewesen. Namentlich hat die Zulässigkeit der sogenannten Theilurtheile in dieser
Richtung gewirkt. Während sonst der Streit um einen ganz untergeordneten Punkt die
Vollstreckbarkeit des ganzen Urtheils aufheben konnte, kann jetzt der unstreitige Theil des
Streiobjektes ausgesondert und zum Inhalt eines besonderen Urtheils gemacht werden. In
Verbindung mit der ausgedehnten Zulässigkeit der vorläufigen Vollstreckung eines noch
nicht rechtskräftigen Erkenntnisses, vermindert ein solches Verfahren offenbar den Anreiz
zu frivolen Prozessen, durch die sich der böswillige Schuldner früher einen langen Aufschub
 für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten verschaffen konnte. Dass auch die Prozesse
in den höheren Instanzen abnehmen werden, kann nach dem Ergebniss des Jahres 1880
schon jetzt als höchst wahrscheinlich betrachtet werden ..... Das neuere Rechtsmittel
der Berufung ist in Beziehun auf die sachliche Zuständigkeit viel freier gestaltet, als es
jie Rechtsmittel des früheren Verfahrens waren. Es wird aber weniger davon Gebrauch
zemacht, einmal weil auch in den Prozessen mit niedrigstem Objekte, in den früheren
Bagatellprozessen, für die Berufungsinstanz der Anwaltszwang eingeführt ist; und an dem
zachverständigen Rathe des Anwalts, eine aussichtslose Sache nicht vor das höhere
Gericht zu bringen, scheitert unzweifelhaft eine grosse Zahl der sonst in die höhere Instanz
zetretenen Sachen. Sodann aber wirkt, nach allgemeiner Annnahme, auch der ..-.-“
Imstand ein, dass die Beseitigung der Eventualmazime zu einer vollständigeren Erschöpfung
 des Streitstoffes in erster Instanz Raum gewährt: Wenn — wie unzweifelhaft —
lie Verlängerung der Rechtsstreitigkeiten durch dieses Moment ausgeschlossen wird,
30 darf man eine solche Wirkung des neuen Prozesses gewiss als wesentlichen Vortheil
willkommen heissen.

In den ersten 10 Jahren nach der Reform war es daher möglich,
mit einer derjenigen der Bevölkerung keineswegs folgenden Vermehrung
 der Richterstellen auszukommen: betrug diese doch bis
zum 31. März 1889 nur 23 Stellen, nämlich 1883/84 2 Landgerichtsdirektoren
 für neue Strafkammern in dem mächtig anwachsenden
Berlin, 1884/85 1 Senatspräsident und 1 Oberlandesgerichtsrat für
Naumburg, 1 Landgerichtsdirektor für Frankfurt a. M. — 2 Land-:ichterstellen
 für Frankfurt a. M. und je eine für Stettin, Cottbus und
Allenstein wurden durch Umwandlung von Amtsrichterstellen beschafft
 —, 1885/86 für ein neues Landgericht in Memel 1 Präsident
ınd 1 Direktor, 1887/88 1 Kammergerichtsrath (im Nebenamt), je
i Landgerichtsdirektor für Berlin und Glatz und 3 Landrichter für
Berlin, 1888/89 1 Direktor und 1 Richter für das Landgericht Magdeaurg
 und 8 Amtsrichter.
Hinzuzuzählen sind freilich den Richtern die 21 Hypothekenbewahrer
 in der Rheinprovinz, welche, um die künftige Einführung
der Grundbuchordnung in dieser Provinz, wobei die Hypothekenämter
zum Wegfall kamen, zu erleichtern und diese Stellen bis dahin mit zur
späteren Uebernahme als Richter geeigneten Persönlichkeiten besetzen
zu können, 1888/89 von der indirekten Steuer- auf die Justizrzerwaltung
 übergingen.