{I. Abschnitt. (1. Unterabschn.) 1. Kap. Die etatsmässigen Beamtenstellen, $ 78. 1865

Anders gestaltete sich der Bedarf an Staatsanwälten. Dieser
erwies sich alsbald als viel zu niedrig veranschlagt, nicht weil etwa
eine Vermehrung der Verbrechen und Vergehen zu verzeichnen gewesen
 wäre, sondern weil man den Umfang der durch die Reform
von den Gerichten auf die Statsanwaltschaften übertragenen Geschäfte,
insbesondere der Gefängnissverwaltung bei den landgerichtlichen Gefängnissen,
 der Strafvollstreckungs-, Begnadigungs- und Strafaussetzungssachen,
 unterschätzt hatte, und weil bei einer Reihe grösserer
Amtsgerichte die Geschäfte der Amtsanwaltschaft der Staatsanwaltschaft
 des Landgerichts übertragen werden musste. Es wurden daher
vermehrt die den ÖOberstaatsanwälten beigegebenen Staatsanwälte
1882/83 von 9 auf 10 und 1887/88 auf 11, die der Ersten Staatsanwalte
1885/86 um die Stelle für das neue Landgericht Memel, die der Staatsanwälte
 bei den Landgerichten 1882/83 um 16, 1883/84 um 19, 1857/88,
nachdem 1885/86 eine Stelle in Wegfall gebracht war, um 18, und
1888/89 nochmals um 2, letztere für Staatsanwälte, die bei den Amtsgerichten
 Berlin 1 und Breslau die Funktionen der ersten Amtsanwälte
 übernahmen. So ergab sich 1888/89 eine Gesammtzahl von
282 Staatsanwälten aller Grade gegen 230 am 1. Okt. 1879.
$ 78, Die für den Beamtenetat der Justizverwaltung ein-Schneidendste
 Massnahme des ersten Jahrzehnts nach der Reorganisation
 war die Wiederherstellung der Gerichtskassen. Die
Erhebung der Gerichtskosten durch die Kassen der indirekten Steuerverwaltung
 unter Betheiligung der Gerichtsschreiber erwies sich als
sine verfehlte Einrichtung. Die Betheiligung zweier Ressorts führte
zu allerlei Weitläufigkeiten und Unzuträglichkeiten; soweit der
Gerichtsschreiber die Kosten erhob — es geschah das hinsichtlich
derjenigen, die an ihn selbst oder bei Aushändigung von Schrift-Stücken
 an den Gerichtsvollzieher freiwillig gezahlt wurden, und das
waren etwa 44 Proz. — lag Registrirung und Hebung in einer Hand,
ınd die Revisionen durch den Rechnungsrevisor konnten keine ausreichende
 Sicherung gegen Unterschlagungen bieten. Insbesondere
war die Einrichtung aber auch äusserst unbequem für das Publikum,
Sofern, was bei 263 Gerichten der Fall war, sich im Sitze des Gerichts
keine Steuerkasse befand. Nun liess sich die Mitwirkung des Gerichts-Schreibers
 nicht ausschalten; denn dafür wäre die unbedingte Voraussetzung
 ein Kostengesetz gewesen, nach dem das Austaxiren einzelner
Akte der gerichtlichen Thätigkeit fortfällt, der Kostenansatz ein einlaches
 mechanisches Geschäft bildet und die Einsichtnahme der Akten
durch den liquidirenden Beamten keine zeitraubende Störung verursacht,
 und diesen Voraussetzungen entsprach das Gerichtskostengesetz
Nicht, konnte ihnen auch mit Rücksicht auf den Grundsatz des Parteibetriebes
 im Civilprozess nicht entsprechen. Dazu kam die reichlich
Starke Belastung der indirekten Steuerverwaltung durch die Reform
der Zölle und Verbrauchssteuern. So wurden denn, nachdem eine