1866 1. Hauptabschnitt., Die Ausgaben der Justizverwaltung.

Revision der bisherigen Einrichtungen durch eine allgemeine Verfügung
 v. 5. Nov. 1881 (J.-M.-Bl. S, 267) durchgreifende Abhilfe nicht
hatte bringen können, am 1. April 1885 die Justizkassen wieder hergestellt.
 Für den Bezirk jedes Oberlandesgerichts wurde bei diesem
aine Justizhauptkasse, bei jedem Amtsgericht wurde eine Spezialkasse,
 die Gerichtskasse gebildet.
Die Justizhauptkasse führt den Etat der Justizverwaltung im Oberlandesgerichtsvezirk
 aus und legt die Rechnung, Sie übernimmt die Einnahmen und Ausgaben der
Spezialkassen, empfängt die Ablieferungen derselben und überweist ihnen durch Vermittelung
der Regierungshauptkasse die erforderlichen Zuschüsse, Sie hat die Revision der Ausgabeverzeichnisse
 und Beläge vorzunehmen, welche früher von den Rechnungsrevisoren bei den
Staatsanwaltschaften der Landgerichte revidirt wurden, Sie zahlt zugleich die für das
Oberlandesgericht erforderlichen persönlichen und nicht persönlichen Ausgaben, mit Ausnahme
 der Kalkulaturgebühren, und vereinnahmt die Nebeneinnahmen — nicht auch die
Gerichtskosten -— bei dem ÖObherlandesgericht. Ihre Aufsicht liegt einem Richter als
Kurator ob. . .
Die Gerichtskassen erheben die Gerichtskosten und Geldstrafen, leisten die nicht
persönlichen Ausgaben und dienen als Organe der Justizhauptkasse für Erhebung und Auszahlung
 aller sonstigen Einnahmen und Ausgaben. Die Erhebung von Gerichtskosten durch
len Gerichtsschreiber als solchen kam in Wegfall. Dagegen verblieb ihm bezw. dem
Staatsanwaltschaftssekretär die Aufstellung der Vollstreckungslisten und der Ablieferungsscheine
 über Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens, und ausnahmsweise kann, sofern
in Bedürfniss vorliegt, die Auszahlung der Zeugen- und Sachverständigengebühren einem
Serichtsschreiber übertragen werden, dem hierzu ein eiserner Vorschuss gewährt wird. Die
Gerichtskassen liefern die entbehrlichen Bestände an die Justizhauptkasse ab und empfangen
ron ihr durch Vermittelung der Regierungshauptkasse die . erforderlichen Zuschüsse. Allmonatlich
 rechnen sie durch einen Ueberweisungsauszug mit der Justizhauptkasse ab. Als
Kassenkurator fungirt ein Amtsrichter. ,
Die Geschäfte bei der Justizhauptkasse werden von einem Rendanten,
 einem als Kassirer fungirenden Gerichtsschreiber und der er-{orderlichen
 Anzahl ‚von Gerichtsschreibern als Buchhaltern sowie
von Gerichtsschreibergehülfen als Kassenassistenten wahrgenommen.
Der Bedarf ‚an etatsmässigen Beamten wurde auf 13 Rendanten,
90 Gerichtsschreiber, 20 Gerichtsschreibergehülfen, 14 Kanzlisten und
15 Gerichtsdiener als Kassendiener bemessen. Die Geschäfte der Gerichtskassen
 werden in der Regel zwischen zwei Beamten getheilt,
von denen der eine als Rendant, der andere als Kontroleur fungirt;
‚etzterer führt insbesondere das Kostenregister, ersterer das Einnahmeınd
 Ausgabejournal, während die Kostenliquidationen, wie seither, vom
Gerichtsschreiber aufgestellt und der Kostenansatz vom Rechnungsrevisor
 bei dem Landgericht geprüft wird. Bei grösseren Gerichts-&lt;assen
 fungiren als Rendant und Kontroleur besondere Beamte, denen
aventuell noch Gerichtsschreibergehülfen als Kassenassistenten beizegeben
 werden; bei grossen Kassen fungiren auch mehrere Kon-;roleure
 und neben dem Rendanten Kassirer. Bei kleineren Kassen
nehmen die Gerichtsschreibereibeamten die Kassengeschäfte wahr, und
wo nur ein Gerichtsschreibereibeamter vorhanden ist, vereinigt er die
Cunktionen des Rendanten. und Kontroleurs. Neu: errichtet. wurden