If. Abschnitt, (1. Unterabschn.) II. Kap. Dotation der etatsm. Beamtenstellen. $ 80. 1873

Rechtsgebiets und einer zu weit getriebenen Differenzirung der Beamten
 derselben Behörde. So hatten nicht nur Kammergericht,
Tribunal in Königsberg, Ober-Appellationsgericht in Posen, Ober-Appellationsgericht
 in Greifswald, Appellationsgerichtshof in Cöln und
Justizsenat in Ehrenbreitstein andere, und zwar jedes dieser Gerichte
wieder von denen der anderen abweichende Gehaltsklassen wie die
Oberlandesgerichte, sondern auch diese wurden wieder in solche
{. und solche II. Klasse mit voneinander verschiedenen Normalbesoldungen
 getheilt; bei den Untergerichten ausserhalb der Rheinprovinz
 waren die Besoldungen andere, je nachdem ‘das Gericht
mit 1—2, 3, 4, 5—11 Richtern besetzt war, und die Untergerichte in
Berlin, Stettin, Königsberg, Danzig, Tilsit, Breslau, Posen, Magdeburg
und Halle scheinen jedes seine besonderen Gehaltsklassen gehabt zu
haben, ja auch innerhalb der Gruppen der Gerichte mit 1—82, 3, 4 und
3—11 Richtern hatten wieder einige für die Direktoren und Mitglieder
von denen der anderen abweichende Besoldungssätze.
Auf die dem Etat für 1849 zu Grunde liegenden MNormalbesoldungen,
 wie sie in der gedachten Anlage dargestellt sind, hier
näher einzugehen, erübrigt sich, da ja schon durch die Verordnungen
v. 2, und 3. Jan. 1849 im grössten Theile der Monarchie eine Umgestaltung
 der Gerichtsverfassung eintrat. Unberührt liess diese Reform
im Wesentlichen die Besoldungen beim Obertribunal uud Rheinischen
Revisions-und Kassationshof. BeimObertribunal betrugen sie 18000M.
für den Chefpräsidenten, 10500 M. für dieVicepräsidenten, 6000-—8400 M.
für die Räthe, 1200—3 600 M. für die Subalternen und 600—1 050 M.
für die Unterbeamten, beim Rheinischen Revisions- und
Kassationshof für die Mitglieder 6 000—7 500 M., für Subalterne neben
Emolumenten 1800—3 300 und für Unterbeamte neben Emolumenten
1050—1 080 M., während 1851 das Gehalt des Präsidenten des
Kassationshofes sich auf 10500 M. belief und beim Obertribunal
ain Oberstaatsanwalt mit 7500 M. hinzugetreten war. Im Jahre 1852
wurde der Rheinische Revisions- und Kassationshof aufgehoben.
Beim Obertribunal erfuhren 1872 der Präsident eine Auf besserung
auf 21000 M., die Vicepräsidenten auf 12000 M. Die Räthe wurden
in der ersten Hälfte der 60 er Jahre auf 6 600 bis 9000 M. erhöht, und
seit der allgemeinen Besoldungsreform von 1872 betrug ihr Mindestgehalt
 7500 M., ihr Höchstgehalt 9900 M. Die Stelle des General-Staatsanwalts
 wurde 1852 errichtet; sie war und blieb wie die
Stellen der Vicepräsidenten dotirt, ebenso wie die dem General-Staatsanwalt
 beigegebenen Oberstaatsanwälte den Räthen im Gehalt
gleichgestellt wurden. Für Sekretäre, Registratoren, Kanzleidirektor
und Botenmeister bestanden die in der Anl. CXVII für 1859 angegebenen
 Gehaltssätze anscheinend schon 1849, während die Kanzlei-Sekretäre
 erst 1859 von 1200—2400 auf 1500—2 400 M., die Kanzlei-