1876 1. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

Staatsanwälte, Staatsanwaltsgehülfen, Kassen- und Rechnungsrevisoren
und Subalterne der Amtsgerichte, 1864 aus einem gleichen Fonds von
150000 M. für Vieepräsidenten der Appellationsgerichte, Stadtgerichtspräsidenten
 und -Direktoren, 1866 für Unterbeamte.

$ 82. Im Departement Cöln empfingen 1849 derPräsident desAppellationsgerichtshofes
 das Gehalt der Präsidenten der OÖberlandesgerichte
I. Klasse (12300 M.), die Senatspräsidenten 6000 M., Räthe 3600 bis
4500, etatsmässige Assessoren 1800, der Generalprokurator 9000, die
Generaladvokaten 4 500—6 000, die Staatsprokuratoren 3 000—3 600, die
Subalternen neben Emolumenten 900—2 400 M., bei den Landgerichten
die Präsidenten 5400, Kammerpräsidenten 3600, Räthe 2 400—8 000,
Assessoren 1 500—1 800, Oberprokuratoren 3 900—4 500, Staatsprokuratoren
 2400-3000, Subalterne neben Emolumenten 900—2 100 M., die
Beamten der Friedensgerichte im Wesentlichen Emolumente:; das
Maximaleinkommen wurde für Friedensrichter auf 2 100, für Gerichtsschreiber
 auf 1200 M. geschätzt. Die Handelsgerichtsschreiber erhielten
neben Emolumenten‘ 750—1500 M. Fixum. Bis zum Jahre 1859
änderte sich, wie die Anlage zeigt, in den Gehältern bei den
rheinischen Gerichten nur wenig; nur die Räthe, Assessoren, Prokuratoren
 und Subalternen der Landgerichte erfuhren 1859 eine Besserstellung,
 dann aber nahmen naturgemäss die dortigen Justizbeamten
an den allgemeinen Aufbesserungen entsprechenden Antheil. Aus
dem 675 000 M.-Fonds wurden 1861 erhöht die Appellationsgerichts-:äthe
 auf 3 600—5 400, die Oberprokuratoren, die noch 3 900 M. bezogen,
auf 4500 M., 1862 die noch 4800 M. beziehenden Landgerichtspräsidenten
 auf 5400, der zweite Prokurator beim Appellhof auf
3300 M., 1864 die Landgerichtspräsidenten auf 6000 M. und der
Generalprokurator auf 9600 M. Die Kammerpräsidenten erhielten
1861 sämmtlich 4200, seit 1865 4200—4500 M. Die Beamten der
rheinischen Untergerichte wurden im Fixum nicht aufgebessert, es
stiegen jedoch ihre Emolumente.

$ 83. In den neuen Provinzen wurde innerhalb des Geltungsbereichs
 der Verordn. v. 26. Juni 1849, d. i. in den Appellationsgerichtsbezirken
 Kiel, Kassel und Wiesbaden, von vornherein auf
Uebereinstimmung der Besoldungen mit denen im Geltungsbereiche der
Verordn. v. 2./3. Jan, 1849 Bedacht genommen, und, wie die Anlage zeigt,
wies schon der Etat für 1869 nur noch wenige Abweichungen auf. Dagegen
vehielten Hannover und Frankfurt a. M. wie ihre besondere Gerichtsverfassung,
 so auch besondere - Gehaltsskalen. Die Gehälter im
Appellationgerichtsbezirk Celle waren im Allgemeinen höher als bei
den zur Vergleichung heranzuziehenden Gerichten anderer Landestheile.
 Denn es erhielten beim Appellationsgericht der Präsident
12000, die Vicepräsidenten 9000, der Kron-Oberanwalt 7 500, die
Räthe 6 000—6 900, die Kanzlei-Expedienten 1.200—2 100 M.,.. während.