IT. Abschnitt. (1. Unterabschn.) II Kap. Dotation der etatsm. Beamtenstellen. $$82—84. 1877

der Vorstand des Rechnungsbureaus und die Sekretäre den entsprechenden
 Beamten anderer Appellationsgerichte gleichstanden. Die
Gehälter der Präsidenten und Vicepräsidenten der Obergerichte bewegten
 sich zwischen 9000 und 6000 M., die der Mitglieder — Räthe
und etatsmässigen Assessoren — betrugen 1800—6000 M., wozu, wenn
sie als Substituten des Kron-Oberanwalts, Kronanwälte oder Substituten
 von Kronanwälten fungirten, Zulagen, für 30 Boamte im
Ganzen 24 000 M., kamen; die Sekretäre erhielten 1350—83 000, Kanzlei-Expedienten
 1200—2 100, die — zum künftigen Wegfall bestimmten —
Kanzlisten 1500, die Gerichtsvögte neben Gebühren 750—1050 M.
Die Beamten der Amtsgerichte in Hannover waren theilweise auf
Emolumente gestellt; daneben erhielten die Oberamts- und Amtsrichter
 1 200—6 000, i. D. 3 660, Aktuare 750—1 800, i. D. 1200, Gerichtsvögte
 75, Gerichtsdiener und Gefangenwärter in zwei Klassen 828 oder
500 M. Die Gerichtsbeamten in Frankfurt a. M. behielten die auf
Frankfurter Gesetzen beruhenden Besoldungen; in der Anlage sind
diese für 1869 noch, übereinstimmend mit den Anlagen zum Staatshaushaltsetat,
 in Gulden Süddeutscher Währung (1 Gulden =
1,714 29 M.) angegeben; bei dem beschränkten Interesse, das sie heute
Srregen, genüge es, hinsichtlich ihrer auf die Anlage zu verweisen.

$ S4. In den nächsten Jahren bis zu der allgemeinen Be-Soldungserhöhung
 von 1872 beschränkten sich nun die Aufbesserungen
auf einen Theil der Salarienkassen- und Deposital-Rendanten, die
1869 aus dem Besoldungsauf besserungsfonds des Finanz-Ministeriums,
Seit 1870 aus Fonds des Justizministeriums eine Gehaltserhöhung
arfuhren, auf einzelne Kreisgerichtsdirektoren und rheinische Kammer-Präsidenten,
 den Stadtgerichtspräsidenten in Berlin, der schon durch
len Justizetat für 1872 9000 statt bisher 8 400 M. erhielt, die Aktuare
in Hannover, die gleichzeitig auf 1200—1 800, i. D. 1500 M. kamen,
auf die rheinischen Parketsekretäre, auf die Ersetzung von Emolu-MNenten
 der Unterbeamten in den neuen Landestheilen durch höhere
Fixa, auf Gehaltsausgleichungen daselbst aus einem hierzu bestimmten
Dispositionsfonds, auf Vermehrung der Lokalzulagen und auf Er-1öhung
 der Zulagen der 4 als Vertreter des Präsidenten und als
Abtheilungsdirigenten fungirende Appellationsgerichtsräthe von 1200
auf 1800 M.
Die allgemeine Besoldungsreform von 1872 war speziell für
lie Justizverwaltung in Verbindung mit dem im $ 51 besprochenen
Allerh. Erl. v. 20. März 1872 die erste aus einem Gusse, alle Rechts-Zebiete
 des Staates umfassende, und wenn auch die Verschiedenheit
der Gerichtsverfassungen noch die Herstellung völliger Uebereinstimmung
 hinderte, so wurde doch bereits Manches in der Richtung
ner grösseren Gleichmässigkeit und „Uebersichtlichkeit der Be-Soldungsverhältnisse
 erreicht. Fortan bestanden, nachdem die all-Schwarz

 u. Strutz „ Staatshaushalt und Finanzen Preussens, II.

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