‚8388 HL. Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung.

Gerichten zur Vollstreckung von Gefängnissstrafen im Gerichtsbezirk
nur die gleichzeitig für Polizeigefangene dienende Stadtvoigtei und die
Filiale in Rummelsburg zur Verfügung gestanden. Das Gefängniss in
Glückstadt war bis 1876, wo es vom innern auf das Justizressort überging,
 Zuchthaus und bot für 490 Gefangene Raum. Die Gefängnisse in
Hannover (jetzt für 586 Gefangene) und Frankfurt a. M. (für 183 Gefangene)
 stammen aus der vorpreussischen Zeit; das Frankfurter ist
aber in den 80er Jahren neu gebaut. Gegenwärtig im Bau befindet
sich ein Centralgefängniss für 500 Gefangene in Neumünster; geplant
ist ein solches in Werl in Westfalen. Erweiterungsbauten sind in der
Ausführung begriffen in Moabit, Hannover, Danzig (das Gefängniss in
Oliva soll nach Vollendung des Baues in Danzig eingehen) und Gollnow,
ein Neubau in Frankfurt a. M. Nach der für 1904 bezw. 1905 zu
erwartenden Vollendung dieser Bauten sollen aufnehmen Moabit 1 593,
dannover 838, Frankfurt 352, Danzig 478, Gollnow etwa 533 Gefangene.
Die Zahl der auf dem Etat der Land- und Amtsgerichte stehenden
Gefängnisse beträgt mehr als 1000, und darunter befinden sich 78, die
für mehr als 100 Gefangene bestimmt sind. Ueber die ausserordentlich
grossen Aufwendungen, welche gerade für Gefängnissbauten aus dem
Extraordinarium der Justizverwaltung zu leisten waren, werden bei
Besprechung des Letzteren nähere Angaben gemacht werden.
S 89, Die Organisation und Verwaltung der Gefängnisse der
Justizverwaltung ist, wie schon im $ 63 bemerkt, jetzt geregelt durch die
Gefängnissordnung v. 21. Dez. 1898 nebst Nachtrag v. 14. März 1900.
Nach derselben sind bei jedem Gefängnisse als Beamte thätig: ein Vorsteher,
 ein Inspektor und die erforderliche Zahl von Unterbeamten (Gefangenoberaufseher,
 Gefangenaufseher, Gefangenoberaufseherinnen, Gefangenaufseherinnen).
 Bei grösseren Gefängnissen können mehrere Inspektionsbeamte,
 auch Rechnungs- und Kanzleibeamte sowie Beamte für
den technischen und wirthschaftlichen Betrieb angestellt werden. Geistliche,
 Aerzte und Lehrer werden nach Bedürfniss angestellt, oder es
wird mit ihnen durch Vertrag ein besonderes Abkommen getroffen.
Den Zuspruch eines Geistlichen seines Bekenntnisses wird keinem Gefangenen versagt.
Für Gefängnisse, welche durchschnittlich mindestens 10 Gefangene desselben christlichen
aubensbekenntnisses enthalten, ist auf Gewinnung eines Seels orgers und Einrichtung
‚egelmässiger Gottesdienste Bedacht zu nehmen. In der Regel wird in Gefängnissen mit
iner Belegung bis zu 50 Gefangenen desselben Bekenntnisses alle 4 Wochen, in Gefäng-3issen
 mit stärkerer Belegung alle 14 Tage, in Gefängnissen, bei welchen eigene Geistliche
angestellt sind, wöchentlich einmal gemeinschaftlicher Gottesdienst abgehalten. Soweit
lies nicht ausführbar ist, finden Andachtsübungen statt. Auch in den kleineren Gefängnissen
 wird auf die geistliche Versorgung der Gefangenen nach Möglichkeit Bedacht
zenommen. Untersuchungsgefangene, mit Ausnahme der nur wegen Verdachts einer Ueber-;retung
 verhafteten, dürfen zu dem gemeinschaftlichen Gottesdienste nur mit ausdrücklicher
senehmigung des Richters zugelassen werden. Strafgefangene haben dem regelmässigen
Gottesdienste beizuwohnen, sofern sie nicht krank oder aus besonderen Gründen durch den
Gefängnissvorsteher von der Theilnahme entbunden sind, Civilhaftgefangenen steht die
Theilnahme am gemeinschaftlichen Gottesdienste frei. Den Gefangenen ist Gelegenheit zur
Theilnahme an den kirchlichen Heilsmitteln im Gefängnisse zu geben; ein Zwang zur Be-