IL. Abschnitt. (1. Unterabschn.) III. Kap. Die etatsm. Gefängnisbeamten. &amp; 89, 1889

:heiligung darf nicht stattfinden. Jüdische Gefangene können am Sabbath und an den
jüdischen Feiertagen Andachtsübungen in einem dazu bestimmten Raume abhalten.
In Anstalten für jugendliche Gefangene erhalten die Gefangenen ohne Ausnahme
Religionsunterricht und Unterricht in denjenigen Gegenständen, welche in der Volksschule
gelehrt werden. Ob eine Schule sowie die Ertheilung des Religionsunterrichts auch in den
zur Aufnahme Erwachsener bestimmten Gefängnissen einzurichten ist, wird für das einzelne
Gefängniss durch den Justizminister angeordnet. Zur Theilnahme am Unterrichte sind alslann
 in der Regel alle in diesen Anstalten untergebrachten Gefangenen verpflichtet, welche
des Religions- oder Schulunterrichts noch bedürfen und das 30. Lebensjahr nicht überschritten
 haben. Auch ältere Gefangene können auf ihren Wunsch zur Betheiligung an den
Unterrichtsstunden zugelassen werden.
In jeder Gefängnisszelle muss eine Bibel oder ein neues Testament oder ein geeignetes
Erbauungsbuch vorhanden sein. Ausserdem ist für eine Anzahl von Büchern religiösen
der belehrenden Inhalts zu orgen. Die Ausgabe dieser Bücher erfolgt nach Massgabe der
Eigenart des Gefangenen unter thunlicher Berücksichtigung etwa ausgesprochener Wünsche.
Für die arbeitsfreie Zeit ist in den Zellen für gemeinschaftliche Halt das Vorlesen von
Schriften durch einen geeigneten Gefangenen oder einen Aufseher möglichst zu fördern.
Gefangene, welche Gefängniss oder geschärfte Haft verbüssen, dürfen Bücher und Schriften
nur aus der Sammlung des Gefängnisses entnehmen. Im KEinzelfalle werden Ausnahmen
hiervon durch den Gefängnissvorsteher bewilligt. Andere Gefangene können sich auch
sonstige Bücher und Schriften, ausnahmsweise, wenn sich die Gefangenen in Kinzelhaft
befinden, auch Zeitungen beschaffen. Die Genehmigung hat in solchen Fällen der
Gefängnissvorsteher zu ertheilen,
Die Geschäfte des Gefängnissvorstehers versieht, wie schon
im 8 68 erwähnt, 1. an denjenigen Orten, welche Sitz eines Landgerichts
 oder einer auswärtigen Strafkammer und eines Staatsanwalts
sind, der Erste Staatsanwalt, welchen in letzterem Falle regelmässig
der Staatsanwalt vertritt, 2. an anderen Orten der Amtsrichter, bei
einem mit mehreren Richtern besetzten Amtsgerichte, sofern nicht
Bine andere Anordnung getroffen ist, der aufsichtführende Richter.
Für einzelne Gefängnisse von grossem Umfange werden vom Justiz-Minister
 besondere Beamte als Vorsteher angestellt, was jetzt, wie
Srwähnt, auch für alle „besonderen Gefängnisse“ geschehen ist, für
Beuthen, O.-Schl., auch schon geschehen war, ehe dieses Gefängniss
einen besonderen Etat erhielt (vgl. unten $ 90). Für umfangreiche
Gefängnisse kann überdies zur Mitwirkung bei der Verwaltung eine
Kommission bestellt werden, deren Zusammensetzung und Geschäftskreis
 im einzelnen Falle geregelt wird. Von dieser Bestimmung ist hin-Sichtlich
 der besondern Gefängnisse in und bei Berlin Gebrauch gemacht.
Der Vorsteher führt die Aufsicht über sämmtliche bei dem Gefängnisse angestellte
Beamte und leitet die Verwaltung nach Massgabe der Gefängnissordnung und der sonstigen
auf den Gefängnissdienst bezüglichen Verwaltungsvorschriften des Justizministers und des
Öberstaatsanwalts. Sind mehrere Inspektions- oder Unterbeamte, Rechnungs- und Kanzleideamte
 sowie Beamte des technischen und wirthschaftlichen Betriebes angestellt, so hat
der Öberstaatsanwalt über die Vertheilung der Dienstgeschäfte Verfügung zu treffen oder
die Bestimmung hierüber dem Gefängnissvorsteher zu übertragen, Der Vorsteher hat
larüber zu wachen, dass jeder Gefangene nach Massgabe des Haftzwecks behandelt wird,
And dass insbesondere die Strafen nach dem Gesetze und den Verwaltungsvorschriften unter
bunlichster Förderung des sittlichen Wohles des Gefangenen und unter Vorbereitung desselben
 zu einem geordneten Leben nach der Rückkehr in die Freiheit vollstreckt werden,
Er entscheidet über die Vertheilung der Gefangenen in die Zellen, hat an jedem Tage die Nach-Weisung
 über die Belegung und hierbei die mündliche Anzeige des Inspektionsbeamten oder Ge-