1890 111. Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung.

fangenaufsehers über etwaige besondere, Vorkommnisse („Frühberichte‘“) entgegenzunehmen.
Er muss mindestens einmal in der Woche, von Zeit zu Zeit —- mindestens halbjährlich einmal —
auch des Nachts, das Gefängniss revidiren und den Befund in dem Revisionsbuche vermerken,
Gefangene in Einzelhaft aber monatlich mindestens einmal besuchen, Er hat die Disziplinarzewalt
 über die Gefangenen und stellt die Anträge auf vorläufige Entlassung, Der Vorsteher
hat dem Oberstaatsanwalt unverzüglich über alle wichtigen Vorgänge, z B. Meuterei, Entweichungen,
 Selbstmorde, Selbstmordversuche u. dgl., unter kurzer Darlegung des Sachverhalts,
besondere Anzeige zu machen. Am Schlusse des Rechnungsjahres hat er die Uebersichten über
die Gefängnissräume, die Belegung des Gefängnisses und das Beamtenpersonal einzureichen,
Die Geschäfte des Gefängnissinspektors werden entweder
durch einen ausschliesslich zu diesem Dienst — mit Zustimmung des
Justizministers bei den besonderen Gefängnissen durch den Oberstaatsanwalt,
 bei anderen durch ihn und den Präsidenten des Oberlandesgerichts
 nach Ablauf eines Vorbereitungsdienstes von in der Regel drei
Monaten und Ablegung einer schriftlichen und mündlichen Prüfung vor
dem Gefängnissvorsteher — angestellten Beamten oder durch einen von
den Vorstandsbeamten des Oberlandesgerichts zu bestellenden Bureaubeamten
 der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts versehen. Grundsätzlich
 erhalten alle mit mehr als 100 Gefangenen belegten Gefängnisse
 Inspektoren im Hauptamt.
Dem Gefängnissinspektor liegt insbesondere ob: a) die Sorge für die sichere Verwahrung
 der Gefangenen und die innere Ordnung des Gefängnisses sowie die Aufsicht über
lie Gebäude; b) die Aufnahme und die Entlassung der Gefangenen sowie die Erstattung der
hierauf bezüglichen Anzeigen und der Frühberichte; c) die vorläufige Bestimmung über die
Vertheilung der Gefangenen in die Zellen; d) die besondere Ueberwachung der Gefangenaufseher,
 in deren Ausübung er insbesondere wöchentlich mindestens zweimal, von Zeit zu
Zeit — mindestens alle 2 Monate — auch des Nachts, das Gefängniss zu revidiren und den
Befund in dem Revisionsbuch zu vermerken hat; e) die hauswirthschaftliche Verwaltung
ınd die Aufstellung der Berechnungen über die Gefängnissverwaltungskosten; f) die Führung
Jer Nachweisung der Bestände und die Sorge für deren Ausbesserung und Ergänzung; g) die Vorpereitung
 des Transports der Gefangenen nach anderen Gefängnissen oder nach Strafanstalten
1.8. W; h) die Beschaffung angemessener Arbeit für die Gefangenen und die Verwaltung der
Arbeitsverdienstkasse; i) die Führung der vorgeschriebenen Bücher, Listen, Nachweisungen
a.s. W.; k) die Verwaltung der Schusswaffen und der Munition sowie die Sorge für deren
Unterbringung. Nach Bedarf kann dem Gefängnissinspektor zur Anfertigung der schriftlichen
Arbeiten Beihülfe gewährt werden. Die ausschliesslich im Gefängnissdienst angestellten Inspektionsbeamten
 haben im Dienst stets die vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen.
Der Dienst des Gefangenaufsehers wird durch besondere hierzu
von denselben Vorstandsbeamten des Oberlandesgerichts wie die Inspektoren,
 aber ohne Zustimmung des Ministers angestellte Beamte (Aufseher,
Oberaufseher, Hausväter u. s. w.) oder durch Gerichtsdiener wahrgenommen.
 In grösseren Gefängnissen mit besonderen Abtheilungen für
weibliche Gefangene wird die Aufsicht über diese ausschliesslich, in
kleineren Gefängnissen, soweit thunlich, Gefangenaufseherinnen über-;ragen.
 Die Gerichtsdiener, welche nicht zugleich Gefangenaufseher
sind, haben die Verpflichtung, die Gefangenaufseher zu vertreten.
Dem Gefangenaufseher liegt insbesondere ob: a) die unmittelbare Beaufsichtigung
der Gefangenen; b) der Verschluss der äusseren Zugänge zum Gefängnisse und der Verschluss
der Gefängnisszellen; c) die Ausführung der Hausordnung; d) die Sorge für die Reinlichkeit
aller Gefängnissräume sowie der Einrichtungs-, Lagerungsgegenstände u. s. w.; €) die Sorge