IT. Abschnitt, (1. Unterabschn.) IIT. Kap, Die etatsm. Gefängnissbeamten. 889, 1891

ür die Reinlichkeit der Gefangenen selbst, ihrer Wäsche und Kleidungsstücke, und die
Wartung erkrankter Gefangenen. Die Gefangenaufseher sind nach Anordnung des Vorstehers
auch zur Mitwirkung bei dem Nachtdienst verpflichtet. Ausserdem können dem Gefahgenaufseher
 einzelne minder wichtige Obliegenheiten des Gefängnissinspektors mit Genehmigung
les Oberstaatsanwalts übertragen werden; ausgeschlossen ist die Uebertragung der Ver-Wwaltung
 der Arbeitsverdienstkasse. Meldungen und Gesuche der Gjefangenaufseher sind
regelmässig durch Vermittelung des Gefängnissinspektors an den Vorsteher zu richten. Die
Gefangenaufseher haben im Dienste, sowohl innerhalb wie ausserhalb des Gefängnisses,
stets die vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen. Hülfsaufseher haben im Dienst die
Dienstmütze und das Seitengewehr zu tragen.
Sind bei einem Gefängnisse ausser dem Vorsteher, Inspektor und
den Gefangenaufsehern noch andere Beamte angestellt, so wird ihre
Dienststellung und der Umfang ihrer Dienstpflichten durch besondere
Bestimmungen für das einzelne Gefängniss geregelt.
Zur Sicherheit der Beamten oder des Gefängnisses kann die Aufsichtsbehörde die
Verabreichung von Schusswaffen an die Inspektionsbeamten und Gefangenaufseher anordnen.
Den Beamten ist bei Ausübung des Dienstes der Gebrauch der ihnen anvertrauten Hieband
 Schuss waffen gestattet: 1. wenn entweder ein Angriff auf ihre Person oder auf Andere
arfolgt oder sie oder Andere mit einem solchen bedroht werden; 2. wenn ein Gefangener
in den Besitz eines Werkzeugs, welches zu gefährlichen Angriffen dienen kann, sich gesetzt
hat und der Aufforderung, solches abzulegen, nicht nachkommt; 3. wenn Gefangene sich
Zusammenrotten und mit vereinten Kräften einen Ausbruch unternehmen, die Beamten oder
die mit der Beaufsichtigung Beauftragten angreifen, ihnen Widerstand leisten oder sie zu
Handlungen oder Unterlassungen zu nöthigen suchen; 4. wenn ein Gefangener sich der
Ergreifung bei versuchter Flucht thätlich oder durch gefährliche Drohungen widersetzt oder
Auf ergangene wiederholte Aufforderung von dem Fluchtversuche nicht ablässt. Von den
Waffen darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als es zur Unterdrückung der Meuterei,
zur Verhinderung des Fluchtversuchs, zur Abwehr des Angriffs oder zur Ueberwindung des
Widerstandes erforderlich ist. Von der Schusswaffe darf mit Ausnahme des Falles, dass es
sich um die Abwehr eines unmittelbaren Angriffs auf die Person handelt, nur nach ge-3chehener
 erfolgloser Warnung und jedenfalls nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn
ändere Mittel nicht zum Ziele führen würden. Ob bei Meutereien, abgesehen von dem
Falle des unmittelbaren Angriffs, die Schusswaffe anzuwenden ist, bestimmt der Vorsteher
der in dessen Abwesenheit der Gefängnissinspektor, Die Aufseher bei don ausserhalb der
Anstalt beschäftigten Gefangenen sind ausserdem nach $ 6 des Ges. v. 11. April 1854
(6.8. 8, 143) befugt, zur Verhinderung der Flucht derselben nöthigenfalls von ihren Hiebnd
 Schusswaffen Gebrauch zu machen.
Geistliche, Aerzte und Lehrer bei den Gefängnissen sind in Beziehung auf die Auf-Schterhaltung
 der Hausordnung an die Anordnungen des Vorstehers gebunden.
Die obere Leitung der Verwaltung der sämmtlichen Gefängnisse
des Oberlandesgerichtsbezirks gebührt dem Öberstaatsanwalt unter
der Aufsicht des Justizministers. Er hat die geeigneten allgemeinen
Vorschriften über den Geschäftsbetrieb und die Ordnung in den Geängnissen
 zu erlassen und die im einzelnen Falle etwa erforderliche
Abhülfe von Amtswegen oder auf erhobene Beschwerde zu treffen.
Die Gefängnisse werden nach näherer Anordnung des Justizministers
Mindestens alle zwei Jahre einmal von dem Oberstaatsanwalt oder
dessen Beauftragten revidirt.
Hinsichtlich der Aufsicht und Disciplin unterliegen die ‚Beamten der Gefängniss-"rwaltung,
 insofern sie noch ein anderes Amt bekleiden, den für ihre sonstige amtliche
Stellung massgebenden Vorschriften. Auf einen Beamten, welcher ausschliesslich für den