‚899 II. Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung.

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Gefängnissdienst angestellt ist, finden die Vorschriften Anwendung, welche für die bei
üjer Staatsanwaltschaft angestellten Beamten massgebend sind. Steht jedoch dem Gefängnisse
 ein Amtsrichter vor, so kommen die für Gerichtsbeamte geltenden Vorschriften
zur Anwendung. Die besonderen Gefängnissvorsteher stehen unmittelbar unter der Aufsicht
 des Öberstaatsanwalts. Sie sind befugt, gegen die ihnen untergebenen Beamten
Warnungen, Verweise und Geldstrafen bis zu 9 M., gegen untere Beamte auch Arreststrafen
bis zu 3 Tagen zu verhängen,
Für jedes Gefängniss wird eine von dem Oberstaatsanwalt zu genehmigende Hausardnung
 erlassen, welche alle die Behandlung der (jefangenen regelnden Vorschriften
anthält. Insbesondere ist darin eine Tagesordnung für das Aufstehen, Niederlegen, den
Beginn und Schluss der durch Verabreichung der Mahlzeiten und die Bewegung im Freien
in angemessenen Zwischenräumen zu unterbrechenden Arbeit festzustellen.
Für die Zuweisung in die Gefängnissräume gelten folgende Regeln: I. Die
Gefangenen sind nach der Art der Haft voneinander zu trennen. Falls die räumlichen
Verhältnisse die Unterbringung von Gefangenen verschiedener Gattungen in ein und demselben
 Gebäude nöthig machen, sind, soweit thunlich, abgesonderte Räume zu bestimmen
für: 1. Untersuchungsgefangene, 2. Strafgefangene, unter thunlichster Scheidung der zu
Gefängnissstrafe, Haft und geschärfter Haft ($ 361 Nr. 3 bis 8 Str.-G.-B.) Verurtheilten,
3. Civilhaftgefangene, 4. Polizeigefangene, 5. Gefangene, welche rechtskräftig zur Festungsuaft
 verurtheilt und noch nicht in die Verbüssungsanstalt abgeführt sind, 1l. Gefangene
verschiedenen Geschlechts dürfen niemals in eine Zelle zusammengebracht werden.
Gestatten die Räumlichkeiten des Gefängnisses nicht, die Gefangenen verschiedenen
Geschlechts in besonderen Gebäuden oder völlig getrennten Abtheilungen desselben G6edäudes
 unterzubringen, so sind wenigstens, wo es irgend angeht, besondere Zellen zur ausschliesslichen
 Verwahrung von weiblichen Gefangenen zu bestimmen und die nothwendigen
Einrichtungen zu treffen, um jeden Verkehr zwischen männlichen und weiblichen Gefangenen
zu verhüten. Gefangene, welche das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind von
erwachsenen Gefangenen derart getrennt zu halten, dass jeder Verkehr zwischen ihnen ausgeschlossen
 bleibt. Zur Verbüssung der Strafen, jedenfalls solcher, deren Dauer einen Monat
übersteigt, werden sie der Regel nach in besonderen Anstalten (Abtheilungen) untergebracht.
 Sie können darin bis zum vollendeten 20. Lebensjahre und, falls der dann noch
zu verbüssende Strafrest die Dauer von 3 Monaten nicht übersteigt, bis zur Verbüssung
dieses Strafrestes behalten ‚werden. Anderenfalls sind sie in ein Gefängniss (eine Ab-;heilung)
 für erwachsene Gefangene zu versetzen. Untersuchungsgefangene sind, S0-weit
 möglich, von anderen Gefangenen gesondert, Mitverdächtigte in möglichst voneinander
antfernten Zellen zu verwahren.
Die Gefängnissstrafe kann sowohl für die ganze Dauer, als auch für einen Theil der
arkannten Strafzeit in Einzelhaft vollstreckt werden. Bei dem Vollzuge der Strafe in
Sinzelhaft wird der Gefangene in eine besondere Zelle gebracht und bei Tag und bei Nacht
ausser Gemeinschaft mit anderen Gefangenen gehalten. Eine Zelle für Einzelhaft darf nur
mit einem Gefangenen belegt werden Die Trennung der Gefangenen zur Verhütung
jeglichen Verkehrs untereinander kann auch für die Zeit der Bewegung im Freien, bei dem
Besuche des Gottesdienstes und des Schulunterrichts sowie bei sonstigen ausserhalb der
Zelle vorzunehmenden Verrichtungen eingeführt werden. Die KEinzelhaft darf ohne Zustimmung
 des Gefangenen in keinem Falle die Dauer von drei Jahren übersteigen.
Jefangene, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden ohne Genehmigung
les Oberstaatsanwalts nicht länger als 3 Monate in Einzelhaft gehalten. Auch Haftstrafen
xönnen in Einzelzellen vollstreckt werden. Die endgültige Bestimmung darüber, ob die
Einzelhaft in Anwendung zu bringen ist, trifft der Gefängnissvorsteher. Wo die örtlichen
Verhältnisse os gestatten, beginnt der Vollzug der Strafe in der Regel mit Einzelhaft.
Diese wird vorzugsweise angewendet, wenn 1. die Strafe die Dauer von drei Monaten
nicht übersteigt, oder 2. der Gefangene das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
der 3. der Gefangene Zuchthaus-, Gefängniss- oder geschärfte Haftstrafe noch nicht
zerbüsst hat. Dem Wunsche von Gefangenen, welche sich im Besitz der Ehrenrechte