{I Abschnitt. (1. Unterabschn.) III. Kap. Die etatsmässigen Gefängnissbeamten. $ 89. 1893

befinden, ihre Strafe in Einzelhaft verbüssen zu dürfen, ist, soweit thunlich, Folge zu geben,
Für Einzelzellen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht ist ein Luftraum von 21—22 cbm (bei
2,20 m Breite, 3,25 m Tiefe und 3 m Höhe) vorgeschrieben, für Einzelzellen zum Auf-°nthalte
 nur bei Nacht sind 10—11 cbm ausreichend, Die Fenster sollen eine Breite von
1,05 m, eine Höhe von 0,95 m und eine Grösse von etwa 1 qm haben, für Schlafzellen aber
ist. das äussere lichte Breitenmass auf 0,66 m zu beschränken. KEinzelhaft ist ausgeschlossen,
wenn eine Gefahr für den körperlichen oder geistigen Zustand des Gefangenen zu befürchten
steht. Der Vorsteher des Gefängnisses hat, wenn die Einzelhaft länger als drei Monate
lauern soll, den Arzt darüber zu hören, ob die Anwendbarkeit der Einzelhaft einem Belenken
 unterliegt. Jeder Gefangene in Einzelhaft wird täglich mehrmals von Beamten des
Sefängnisses sowie monatlich mindestens einmal von dem Vorsteher und dem Arzt besucht.
Die Zellen für Gemeinschaftshaft sind in der Regel mit mindestens drei Personen
zu belegen. Ausnahmsweise kann die Belegung mit zwei Personen erfolgen, insbesondere
wenn sie in Rücksicht auf Krankheit eines Gefangenen nothwendig erscheint, Die Zu-;ammenlegung
 von Erwachsenen und Jugendlichen ist untersagt, Bei Gemeinschaftshaft ist
%ine Absonderung der Gefangenen in der Kirche und Schule sowie bei der Bewegung im
Freien nicht ausgeschlossen. Für die Nacht werden die Gefangenen, soweit thunlich, von-}nander
 getrennt, es sei denn, dass der Zustand Einzelner eine gemeinsame Verwahrung
3öthig macht. Gemeinschaftliche Schlafräume sollen mindestens 10, geschlossene Arbeits-"äume
 mindestens 8 cbm Luftraum für jede unterzubringende Person enthalten und die Höhe
30ll nicht unter 3 m betragen.
Bei den Personen, welchen eine gemeinschaftliche Zelle angewiesen wird, ist Alter,
Stand und Bildung der Gefangenen sowie die Beschaffenheit ihrer Strafthat nach Möglichkeit
 zu berücksichtigen, Gefangene, welche einfache Haft oder Gefängnissstrafe verbüssen,
nd, soweit sie sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und zuvor weder
Mühe Zuchthausstrafe noch eine 2 Wochen übersteigende Gefängnissstrafe oder wiederholt
Gefängnissstrafe noch eine geschärfte Haftstrafe verbüsst haben, nach Möglichkeit von
efangenen anderer Art abzusondern.
Gesuche und Beschwerden der Gefangenen sind durch den Gefangenaufseher bei
lem Inspektionsbeamten anzubringen. Können sie nicht sofort erledigt werden, oder
detreffen sie den Inspektionsbeamten selbst, so sind sie dem Gefängnissvorsteher zu unterdreiten.
 Gesuche und Beschwerden können auch bei den Besuchen des Vorstehers oder des
Inspektionsbeamten unmittelbar angebracht werden. Von jeder Beschwerde und dem darauf
Veranlassten hat der Inspektionsbeamte, in dringenden Fällen sofort, im Uebrigen binnen
24 Stunden, dem Vorsteher Anzeige zu machen. Wiederholte unbegründete Beschwerden
nd, wenn sie auf Leichtfertigkeit oder Muthwillen beruhen, zu bestrafen.
Als Disciplinarmittel sind zulässig: 1. Verweis; 2. Entziehung hausordnungs-Mässiger
 Vergünstigungen; 3. Entziehung der Bücher und Schriften bis zur Dauer von vier
Wochen; 4. bei Einzelhaft: Entziehung der Arbeit bis zur Dauer einer Woche; 5. Entziehung
ler Bewegung im Freien bis zur Dauer einer Woche; 6. Entziehung des Bettlagers bis zur
Dauer einer Woche; 7. Kostschmälerung bis zur Dauer einer Woche; die Kostschmälerung kann
Wahlweise bestehen in: Entziehung des Brotes zum Frühstück, Mittag- oder Abendessen, Ent-Ziehung
 der Frühstücks-, Mittags- oder Abendsuppe, Entziehung des Fleisches, Entziehung
des Fleisches verbunden mit Entziehung der Suppe und des Brotes entweder am Morgen
der am Mittag oder am Abend, Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod; 8. einsame
Sinsperrung (Arrest) bis zur Dauer von sechs Wochen. Die unter 1 bis 7 bezeichneten
Visciplinarmittel werden einzeln oder in Verbindung miteinander zur Anwendung gebracht.
Die einsame Einsperrung kann geschärft werden durch a) Entziehung hausordnungs-Mässiger
 Vergünstigungen, b) Entziehung der Bücher und Schriften, c) Entziehung der
Arbeit, d) Entziehung des Bettlagers, e) Schmälerung der Kost, f) Verdunkelung der Zelle.
die Schärfungen werden einzeln oder in Verbindung miteinander für die ganze Dauer
der für einen Theil der Strafzeit, die Schärfung durch Verdunkelung der Zelle jedoch nicht
für Mehr als vier Wochen verhängt. Dauert die einsame Einsperrung länger als eine
Woche, so kommen die damit verbundenen, unter d, e, f bezeichneten Schärfungen am
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens. II, 19(1