1894 Il. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

rierten, achten und demnächst an jedem dritten Tage in Wegfall. Gegen Gefangene,
welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Schärfung der einsamen
 Einsperrung durch Vordunkelung der Zelle ausgeschlossen. Ihnen gegenüber können
aeben den anderen Disciplinarmitteln auch die in Volksschulen gegen Personen desselben
Alters und Geschlechts zulässigen Zuchtmittel zur Anwendung gebracht werden,
Die Verhängung der Diseciplinarstrafen steht nach Anhörung
der Gefangenen dem Vorsteher oder der Aufsichtsbehörde, hinsichtlich
der Untersuchungsgefangenen dem Richter oder dem Gericht zu. Sie
werden in der Regel sofort vollstreckt. Soll indess die Dauer der
ainsamen Einsperrung 4 Wochen übersteigen, so ist die Genehmigung
des Oberstaatsanwalts einzuholen. Die Zuständigkeit bestimmt sich
hinsichtlich der Strafgefangenen nach der Zeit und dem Ort der Verfehlung.
 Soweit es sich nicht um eins der oben unter Ziff. 1 bis 4
bezeichneten Diseiplinarmittel handelt, ist dem Arzt rechtzeitig Mit-‘heilung
 zu machen, damit dieser Bedenken gegen die Vollstreckung
bei dem Gefängnissvorsteher geltend machen kann. Gegen die Strafverfügung
 steht dem Gefangenen die Beschwerde ohne aufschiebende
Wirkung zu.
Ueber die Beschwerden der Strafgefangenen, auch wenn die Diseiplinarstrafen von einem
Amtsrichter als Vorsteher des Gefängnisses verhängt worden sind, entscheidet der Oberstaatsanwalt.
 Beschwerden der Untersuchungsgefangenen über Strafen, welche der Untersuchungsrichter
 verhängt hat, unterliegen dagegen der Entscheidung des Landgerichtspräsidenten
 resp. Oberlandesgerichts-Präsidenten.

$ 90. Nicht nur die im $ 85 besprochene Einrichtung neuer
grosser Centralgefängnisse und die Erweiterung vorhandener Gefängnisse,
 sondern auch die Nothwendigkeit, bei sämmtlichen Land- und
Amtsgerichten Gefängnisse zu besitzen, in denen nicht nur die Untersuchungsgefangenen
 detinirt, sondern auch kurzfristige Freiheitsstrafen
verbüsst werden können, weiter die höheren Anforderungen, welche die
fortgeschrittene Gefängnisskunde in mannigfacher Beziehung hinsichtlich
 der Unterbringung, Beschäftigung u. s. w. der Gefangenen stellt
(vgl. die einschlägigen Ausführungen über die Strafanstalten im
VI. Buch), haben zu einer starken Vermehrung der etatsmässigen
Gefängnissbeamten geführt. In welchem Masse eine solche seit der
Gerichtsreorganisation von 1879 stattgefunden hat, möge folgende
Tabelle, in der die Zahlen für 1880/81 in Parenthese beigefügt sind,
jeleuchten.
Nach dem Etat für 1903 sind vorhanden (1880/81 waren vorhanden)
&gt;ei den besonderen Gefängri&lt;sen:
Direktoren. ........... 12 (3
Geistliche ............ 17 8)
inspektoren ....... ... 43 (19)
Rendanten. ...... (
Sekretäre ............
Inspektions-Assistenten .,.,
\ssistenten der Sekretäre und
Rendanten .. en