{T. Abschnitt. . (2. Unterabschnitt). Vorbemerkung, &amp; 99. 1905

5 309 des VII... Buchs dieses Bandes, Abschnitt „Ober-Rechnungskammer“)
 dazu, alle Summen, welche nach ihrem Verwendungszweck
für sich abgeschlossene, besondere Fonds bilden, als besondere Titel
in Ansatz zu. bringen, und Abs. 2 des gedachten Paragraphen, „in die
zur Vorlegung an:den Landtag gelangenden Spezialetats bei den
Besoldungsfonds. die Stellenzahl und die Gehaltssätze, welche für die
Disposition über diese Fonds massgebend sind, aufzunehmen“. Nunmehr
 wurde auch der bisher nur ein Kapitel mit zuletzt 47 Titeln
bildende Justizetat in mehrere Kapitel, von denen 9 für die verschiedenen
 Kategorien der Gerichte, ein weiteres für die „Kriminalkosten“,
 d. h. die Verpflegungs-, Transport- und Bekleidungskosten
der Gefangenen, die Ausgaben für Instandhaltung der Gefängniss-Utensilien
 und „sonstige Auslagen in Untersuchungssachen“, bestimmt
waren, getheilt. ;
Die im Etat unterschiedenen Kategorien der (Jerichte waren seit
1849 zuerst: I. Obertribunal, II, solange dieser bestand, Rheinischer
Revisions- und .‚Kassationshof, 1. . „sämmtliche Obergerichte“,
LV. „sämmtliche Untergerichte“, später „Gerichte erster Instanz“, seit
1860 I. Obertribunal, II. „Gerichte zweiter Instanz mit Ausschluss des
Departement Cöln“, III. Appellationsgerichtshof in Cöln und Rheinische
Landgerichte“, IV. „Gerichte erster Instanz mit Ausschluss des De-Dartements
 Cöln“, V. Friedens- und Handelsgerichte des Departements
Cöln“, nach dem Hinzutreten der neuen Landestheile zunächst I. Ober-Tribunal,
 II. „Ober-Appellationsgericht bis zu dessen Vereinigung mit
dem Obertribunal“, III. „Gerichte zweiter Instanz in den Landestheilen,
 in denen die Verord. v. 2. Jan. 1849 Gesetzeskraft hat“,
IV. „Appellationsgerichtshof in Cöln und Rheinische Landgerichte“,
V. „Appellationsgericht Celle und Obergerichte des dortigen Departe-Nents“,
 VI. „Appellationsgerichte.in denen die Verordnungen v.26.Juni 1867
Gesetzeskraft haben“, VII. „Appellationsgericht in Frankfurt a. M.“,
VIII „Gerichte erster Instanz, in den Landestheilen, in denen die
Verordn. v. 2. Jan. 1849 Gesetzeskraft hat“, IX. „Friedens- und
Yandelsgerichte des Departements Cöln“, X. Amtsgerichte im De-Dartement
 des Appellationsgerichts Celle, XI. „Kreis- und Amts-Serichte
 in den Landestheilen, in denen die Verordn. v. 26. Juni 1867
Gesetzeskraft haben“, XIl. „Stadtgericht und die sonstigen Gerichtsbehörden
 erster Instanz in Frankfurt a. M.“ Hiervon wurden 1873
die Nummern I und II, III und VI sowie VIII und XI zu je einem
Kapitel zusammengefasst. Seit der Gerichtsreorganisation von 1879
bilden die Oberlandesgerichte einerseits, die Land- und Amtsgerichte
Andererseits je ein Kapitel, ein drittes bis 1884/85 die Gefängnisse,
Seitdem die „besonderen Gefängnisse“.
In der folgenden Darstellung werden in je einem Kapitel behandelt
werden: I. Obertribunal, Rheinischer Revisions- und Kassationshof
und  Ober-Anpellationsgericht, II.. die „Gerichte zweiter Instanz bis