1906 HI Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung.

1872“, III. die Gerichte erster Instanz bis 1879, IV. die Oberlandesgerichte
 seit 1879, V. die Land- und Amtsgerichte seit 1879, VI. die
besonderen Gefängnisse seit 1879.
In allen diesen Kapiteln werden wir uns bezüglich der Besoldungstitel
 ziemlich kurz fassen können, da ihre Veränderungen natürlich
ganz überwiegend auf die im vorigen Unterabschnitt erörterten
Aenderungen in der Stellenzahl und den Besoldungen zurückzuführen
 sind.

I. Kapitel.

Obertribunal, Rheinischer Revisions- und Kassationshof,
Ober-Appellationsgericht.
$ 95. Die Gesammtausgaben für das Obertribunal betrugen
(vgl. Anlage CVIIN) 1849 rd. 328 000 M., für den Rheinischen Revisionsund
 Kassationshof rd. 101000 M. Hiervon waren rd. 313000 M. bezw.
rd. 90000 M. persönliche, und davon bestanden wieder in Besoldungen
rd. 304000 bezw. fast die ganzen reichlich 90000 M. Beim Obertribunal
 entfielen auf die Besoldungen der höheren Beamten rund
275000, auf die der Subalternen rd. 24 500 und auf die der Unterbeamten
rd. 4000 M., bei dem Rheinischen (Gerichtshof beziehentlich rund
88 000, 6200 und 2500 M. Zehn Jahre später ist der Besoldungsbedarf
bei dem Obertribunal, das nun den Rheinischen Gerichtshof in sich
aufgenommen hat, für die höheren Beamten auf rd. 460000, für die
Subalternen auf rd. 54000 und für die Unterbeamten auf rd. 12000 M.
gestiegen, und zwar beruht diese Steigerung zum grösseren Theile auf
dem Hinzukommen der Beamten der Staatsanwaltschaft und auf der sehr
erheblichen Vermehrung der .übrigen Beamten, zum geringeren Theile
auf Besoldungserhöhungen. In dem Verlauf eines weiteren Jahrzehnts
 ist die Steigerung des Besoldungsaufwandes eine minder erhebliche;
 für die Präsidenten sind 1869 sogar nur 76500 M. gegen
82500 M. 1859 erforderlich, weil 1859 einzelne Vizepräsidenten neben
dem Normalgehalt persönliche Zulagen bezogen. Der Mehrbedarf
gegen 1859 für Räthe, Staatsanwälte, Bureau-, Kanzlei- und Unterbeamte
 mit zusammen etwa 68700 M. aber ist diesmal mehr auf. Besoldungserhöhungen
 als auf Stellenvermehrungen zurückzuführen.
Wenn dann bis 1874 wieder eine ungleich erheblichere Ausgabesteigerung
 in den nun seit 1873 unterschiedenen 6 Besoldungstiteln
auf Tit. 1: (Präsidenten) 106500, "it. 2: (Räthe) 565500, Tit. 3:
(Generalstaatsanwalt und Oberstaatsanwälte) 38 100, 'Tit. 4: (Bureauund
 Registraturbeamte) 60600, Tit. 5: (Kanzleibeamte) 45000 und
Tit. 6: (Unterbeamte) 45000 M. zu verzeichnen ist, so ist zunächst zu
beachten, dass hierin auch die Besoldungen des Ober-Appellationsgerichts,
 die seit 1873 mit denen des Obertribunals im Etat vereinigt