(I. Abschnitt. (2. Unterabschnitt.) I. Kap. Obertribunal u,s, w. $$ 95, 96. 1907

waren und 1872 betragen hatten 25 500 M. für Präsidenten, 100607 M.
ür Räthe, 9900 M. für Bureau-, 4200 M. für Kanzlei- und 4800 M.
für Unterbeamte, enthalten sind; sodann aber bedingte die allgemeine
Besoldungsaufbesserung von 1872 für die Besoldungen beim Oberiribunal
 einen Mehrbedarf von 638300 M., beim Ober-Appellationsgericht
 einen solchen von 15900 M. Die faktische Vereinigung des
Öber-Appellationsgerichts mit dem Obertribunal hatte, wie schon
(rüher erwähnt, den Wegfall einiger Stellen des Ersteren zur Folge,
wodurch die Ausgaben des Tit. 1 um 183500, die des Tit. 2 um
26.100 M. sich verringerten. Als dann 1877/78 das Gehalt des
Kanzleidirektors mit 4200 M. von Tit. 5 auf Tit. 4 übertragen und die
Gehälter der Bureaubeamten um insgesammt 4800 M. erhöht wurden,
argaben sich bereits die in der Anlage für 1878/79 angegebenen
Ziffern. Hinzuzuzählen sind indess den Besoldungen die Wohnungsgeldzuschüsse,
 die 1874 aus Mitteln des Finanz-Ministeriums, seitlem
 als Tit. 6a des damaligen Kap. 73 bestritten wurden und seit
1874 übereinstimmend 115720 M. betrugen.
$ 93. Die „Anderen persönlichen Ausgaben“ — in den
ersten Etats der konstitutionellen Zeit als „Dispositionsfonds“ bezeichnet
 — für die obersten Gerichtshöfe bestanden in solchen zur
Stellvertretung der Räthe, Subaltern- und Unterbeamten in Abwesenheits-
 und Krankheitsfällen, für Annahme von Hülfsarbeitern im
Registratur- und Kanzleidienst und für Unterstützungen an Subalternund
 Unterbeamte. Im Etat für 1869 strich indess der Landtag die
für Stellvertretung der Räthe des Obertribunals ausgebrachten 3000 M.
als entbehrlich, worauf 1870 auch die entsprechende Forderung von
900 M. für das Ober-Appellationsgericht nicht mehr gestellt wurde.
Bei der neuen Etatseintheilung 1873 erhielt daher der "Lit. 7 nur das
Dispositivum „Zur Remunerirung von Hülfsarbeitern im Bureau-,
Kanzlei- und Unterbeamtendienste“. Dabei wurde er indess für Obertribunal
 und Ober-Appellationsgericht zusammen um 3000 M., welche
aus den für 1872 beim Finanz-Ministerium ausgebrachten Mitteln zur
Aufbesserung der diätarischen Beamten übertragen wurden, und um
1500 M. zur Erhöhung des Schreiblohnes auf 3'/, Sgr. pro Bogen
höher dotirt, als es die entsprechenden Positionen des Vorjahres gevesen
 waren, sodass er sich auf 23 550 M. stellte; schon 1874 wurde
9 aber auf die dann beibehaltenen 19050 M. reduzirt, weil zwar die
Remuneration des Registraturgehülfen von 1500 auf 1650 und die
Diäten von 5 Kanzleidiätarien von 1350—1650, im Durchschnitt 1500 M.,
auf 1500-1800, im Durchschnitt 1650 M., erhöht, aber infolge Erfichtung
 ‚von 4 Kanzleisekretärstellen die Diäten für ebensoviel
Kanzleidiätarien mit 6000 M. abgesetzt wurden. Der Unterstützungsfonds
 des Obertribunals erfuhr 1863 eine Verstärkung von 1500 auf
2400 M., worauf ihm später nur noch die für das Ober-Appellations-Zericht
 ausgesetzten 540 M. zuwuchsen.