1908 IL Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

$ 97. . Die „Sächlichen Ausgaben“ bestanden 1. in den Ausgaben
 für Bureaubedürfnisse aller Art, wie für Schreib- und Packmaterialien,
 Drucksachen, Bibliothek, Heizung, Beleuchtung, Utensilien,
beim Ober-Appellationsgericht auch an Miethe für Geschäftslokalien,
und 2, in vermischten Ausgaben, neben denen seit 1874 auch Remunerirung
 des Druckerpersonals, Aktentransport — innerhalb Berlins —
und Reinigung besonders aufgeführt wurden. Nachdem sie früher in
den Beilagen zum Etat für die Gerichte und für die Staatsanwaltschaft
gesondert ausgebracht worden waren, wurde 1878 diese Eintheilung
verlassen und durch die vorstehend unter No. 1 und 2 genannte ersetzt.
 Der Gesammtbetrag war, wie die Anlage CVII zeigt, 1859 nur
reichlich 1000 M. höher wie 1849. für Obertribunal und Rheinischen
Revisionshof, zusammen 15 600 M., erfuhr dagegen 1860 eine Erhöhung
auf 20 850 M., in der Hauptsache für Heizungsmaterial und die von
den persönlichen Ausgaben hierher übertragenen Druckerlöhne. Bei
diesem Betrage, zu dem später für das ÖOber-Appellationsgericht
5858 M. traten, blieb es, bis 1873, weil seit 1869 alljährlich erhebliche
Mehrausgaben erwachsen waren, neben Abgabe von 100 M. Reparaturkosten
 an den etatsmässigen Baufonds eine Verstärkung für beide Gerichte
 zusammen um 3297 M., auf 30900 M. eintrat, von. denen
18390 M. auf die Bureaubedürfnisse und 11610 M. auf die sonstigen
Ausgaben entfielen. Bei Aufhebung des Ober-Appellationsgerichts
fielen (1875) bei den Bureaukosten 1500 M. weg, wogegen die kontraktliche
 Entschädigung an den Fuhrunternehmer 1874 von 4500 auf 4800
und 1875 auf 6000 M. erhöht wurde.
So stellte sich bei Aufhebung des Öbertribunals die gesammte
Jahresausgabe für dasselbe auf 970710 M. gegen -— einschliesslich
derjenigen. für die damaligen anderen obersten Gerichtshöfe —
7983 800 M. 1869, 562 485 M. 1859 und 424112 M. 1849. Sie hatte sich
also in den 30 Jahren reichlich verdoppelt, wozu vorzugsweise beigetragen
 hatten die Erweiterung des Staatsgebiets, die Einführung der
Wohnungsgeldzuschüsse, die Vermehrung und Besoldungsauf besserungen
der Beamten.

II. Kapitel.

Die Gerichte zweiter Instanz bis ı. Oktober 1879.
A) Im Geltungsbereich der Verordnungen vom 2. Januar 1849
und 26, Juni 1867.
$ 98. Die Verordn, v. 2. Jan. 1849 übte erklärlicherweise auch
in finanzieller Hinsicht einen intensiven Einfluss auf die Ausgaben für
die. Obergerichte ihres Geltungsbereichs in der Richtung einer sehr bedeutenden:
 Kostenersparniss aus: von für 1849 erforderlich gewesenen
rd. 40683 000 M. persönlichen (3641 843 M. Besoldungen, 426 813 M.