{I. Abschn. (2.Unterabschn.) I. Kap, Die Gerichte zweiter Instanz. $$ 97, 98.1 1909
‚Dispositionsfonds“) und rd. 298 000 M. sächlichen Kosten wurden 1850
durch Auflösung von Obergerichten und organisatorische Aenderungen
vei den als Appellationsgerichte bestehen bleibenden nach Abzug der
neu hinzutretenden Ausgaben immerhin noch gespart rd. 1277 500 und
12000 M. Weitere Ersparnisse in den nächsten Jahren machten
es möglich, noch 1859 trotz Besoldungserhöhungen den Ansatz auf
cd, 2280000 M. Besoldungen, 295260 M. „Dispositionsfonds“ und
205 656 M. sächlichen Ausgaben zu halten. Ausweislich der Anlage
 CVILII beanspruchten hiervon die Besoldungen der Präsidenten und
Direktoren 3683600 M. gegen 576 090, der Räthe — einschliesslich
Prüfungsgebühren — 11607638 gegen 1349808, der Staatsanwälte
119400, der Rechnungs-, Kassen-, Bureau- und Kanzleibeamten — einschliesslich
 Prüfungsgebühren — 5992914 gegen 1441454 und der
Unterbeamten 113 730 gegen 238491 M. 1849. Für das Geltungsgebiet
der Verordn. v. 2. Jan. 1849 war auch die durch einzelne Stellenvermehrungen
 und Besoldungsaufbesserungen herbeigeführte Steigerung
im nächsten Jahrzehnt noch sehr gering. Denn für 1869 waren die
ntsprechenden Zahlen 371 100 für Präsidenten, Vizepräsidenten und
Direktoren, 1338 465 (einschl. 4965 M. Prüfungsgebühren) für Räthe,
105 900 für Öberstaatsanwälte, 16 500 M. für Staatsanwälte und Staatsanwaltsgehülfen,
 59100 M. und 1%210 M. Prüfungsgebühren für
Rechnungs- und Kassenrevisoren, 208 650 M. und 165 M. Prüfungsgebühren
 für Bureaubeamte, 160350 M. für Kanzleibeamte und
133 950 M. für Unterbeamte. Seit den Verordnungen v. 26. Juni 1867
sind indessen als Folge der Erweiterung des Staatsgebiets hinzuzuvechnen
 die Besoldungen für die Beamten der Appellationsgerichte in
Kiel, Kassel und Wiesbaden mit 1869 für Präsidenten ete. 62100, für
Räthe 209219, für Oberstaatsanwälte 15 600, für Rechnungsrevisoren
9000, für Bureaubeamte 43 662, für Kanzlisten 18900 und für Unterdeamte
 19 950 M., sodass sich die in der Anlage enthalten Zahlen ergeben.

Die allgemeine Besoldungsaufbesserung von 1872 beanspruchte
für die Präsidenten ete. 36 900, für Räthe nach Abzug von 9886 M.
Irledigten Aussterbegehältern noch 189814, für Oberstaatsanwälte nach
Abzug von 1500 M. ebensolcher noch 12900, für Staatsanwälte und
Staatsanwaltsgehülfen 4800, für die Kassen- und Rechnungsrevisoren
10 050, für Bureaubeamte nach Abzug von 2502 M. erledigter Aus-Sterbegehälter
 noch 60198; für Kanzlisten nach Abzug von 750. M.
Solcher noch 30450 und für Unterbeamte nach einem gleichen Abzug
von 2245 M. noch 16 146,5 M. Wie ein Vergleich der in der Anlage
für 1869 und 1874 angegebenen Zahlen erweist, beruhte also bei allen
Beamtenkategorien der 1874 gegen 1869 sich ergebende Mehrbedarf
Sanz überwiegend oder sogar ausschliesslich auf dieser allgemeinen
Besoldungsauf besserung; nur die Bureau- und Kanzleibeamten machen
3ine Ausnahme, da auch ihre Zahl 1874 sehr namhaft vermehrt worden
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, Il. 1