1910 1, Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung.

war. Von nun an bis zur Ersetzung der Appellationsgerichte durch
die heutigen Oberlandesgerichte erfuhr, wie aus der Anlage zu ersehen
ist, der Besoldungsbedarf eine erheblichere Vermehrung nur noch 1876
für die Bureaubeamten durch Errichtung neuer Stellen. Dagegen
treten die ca. 400000 M. betragenden Wohnungsgeldzuschüsse
hinzu.
$ 99. Von den „Anderen persönlichen Ausgaben“ waren
1849 bestimmt zu: 1. Dispositionsfonds der einzelnen Öbergerichte
339823 M., 2. Remuneration der unbesoldeten Obergerichts-Assessoren
75000 M., 3. etwaigen Mehrausgaben bei der Justizverwaltung in der
Provinz Posen 3000 und 4. Unterstützungen für Referendare und
Auskultatoren, welche die polnische Sprache erlernen und in der
Provinz Posen angestellt werden wollen, insbesondere auch zur Unterstützung
 von Referendarien und Auskultatoren polnischer Abkunft
9000 M. Aus Anlass der Umgestaltung der Gerichte wurde der Fonds
unter Nr. 2 auf 30000 M. beschränkt, der zu 3 gestrichen, der zu 4
auf die Untergerichte übertragen und der Betrag der Dispositionsfonds
auf wenig mehr als die Hälfte reduzirt. Von jenen 30000 M. wurden
1851 3000 M. für Hülfsarbeiter bei den rheinischen Obergerichten abgezweigt,
 von den übrigen 27000 M. 15000 für Vertretung von Appellationsgerichtsräthen
 und 12000 M. für Hülfsarbeiter bei den OÖberstaatsanwaltschaften
 bestimmt. Nach den 1855 zum ersten Male in einer den
späteren Etats entsprechenden Weise aufgestellten Erläuterungen zum
Etat dienten damals 1. zur Remuneration der Abtheilungsdirigenten
7950, und für Vertretung der Präsidenten 1800 M., 2. zur Entschädigung
für weggefallene Emolumente 2 400, 3. zur Remunerirung von 68 Burealugehülfen
 55170 M., 4. zu derjenigen von 20 Hülfsboten 8694, 5. zu
extraordinärer Aushülfe in Abwesenheits- und Krankheitsfällen der
etatsmässigen Subaltern- und Unterbeamten 11250, 6. für 79 Kanzleidiätarien
 64800, 7. für Hülfsschreiber 40 950, 8. zu Unterstützungen an
Subaltern- und Unterbeamte 19500, 9. zur Stellvertretung der Räthe
bei Abwesenheit oder Krankheit 12000, 10. für Gehülfen der Oberstaatsanwälte
 6000 und 11. für Bureaupersonal derselben 26910 M.
Bis 1859 nahmen besonders die Fonds für die Hülfskräfte im Bureaudienst
 der Gerichte und Oberstaatsanwälte, für Kanzleidiätarien und
Hülfsschreiber zu, wogegen derjenige für Hülfsboten auf 3000 M.
reduzirt wurde, insbesondere wegen Uebertragung der Löhne für
Heizer und dergleichen auf sächliche Fonds; die Steigerung des Bedarfs
 für Bureaugehülfen und Hülfsschreiber hatte zum Theil ja in
Vermehrung des Personals, hauptsächlich aber in der 1859 erfolgten
Erhöhung ihrer Bezüge von 810 auf 900 bezw. von 450 auf 540 M.
ihren Grund, der Mehrbedarf für Kanzleidiätarien hauptsächlich in
der Vermehrung derselben auf 86. Auch der Remunerations- und
Unterstützungsfonds wurde 1859 auf 32 700 M. erhöht, und er hat, um
dies vorweyzunehmen, später nur noch durch den Hinzutritt der