{L, Abschn. (2. Unterabschn.) II. Kap. Die Gerichte zweiter Instanz. $ 101. 1913

gesehen haben, nicht ein. Dementsprechend blieb auch der Geldbedarf
 für die dortigen Obergerichte von so plötzlichen und erheblichen
 Veränderungen wie in den übrigen Provinzen verschont. Für
die Präsidenten stieg der Besoldungsbedarf, wie die Anlage CVIHI
zeigt, von 1849 bis 1859 nur um wenige 1000 M., von 127500 M.
auf 132000 M., theils durch Stellenvermehrungen infolge Errichtung
des Landgerichtes in Bonn, theils durch einzelne Gehaltserhöhungen,
wogegen Aussterbegehälter wegfielen. Für die Räthe des Appellationsgerichtshofes,
 die Räthe und Assessoren der Landgerichte waren 1859
ausgeworfen 336 900 M. gegen 295200 M. 1849. In der Hauptsache
entstand das Mehr durch Erhöhung der Gehälter der Landgerichtsräthe
 (1859), Umwandlung von Assessoren- in Rathsstellen und Errich-‘ung
 einiger neuen Stellen. Für die Beamten der Staatsanwaltschaft
waren 1849 ausgebracht 138000 M., 1859 149700 M., also ein Mehr
von 11700 M., das seinen Grund in einer Vermehrung der Beamten
 hatte.
Auch der Besoldungsbedarf für Subalternbeamte erfuhr in den
50er Jahren nur eine Steigerung um noch nicht 6000 M., von 150 440
auf 156 264 M., trotz namhafter (Gehaltserhöhungen; freilich war die
Beschränkung des Mehrbedarfs auf diese geringe Summe nur möglich
infolge Verminderung der Stellenzahl und Rückgang der in dem Besoldungsbedarf
 enthaltenen Gerichtsschreibereigebühren; an letzteren
wurden 1859 nach der Fraktur von 1855 —1857 nur rd. 70000 M. gegen
rd. 88000 M. im Jahre zuvor eingestellt.
Bedeutender war die Steigerung der Besoldungsausgaben in den
50er Jahren: die in diesem Zeitraum bei so gut wie allen Beamtenkategorien
 nach und nach eintretenden Gehaltserhöhungen führten
neben einigen wenigen Stellenvermehrungen und einer Erhöhung des
Aufkommens an Gerichtsschreibergebühren auf nahezu 90000 M. zu
einer Sollausgabe von 32700 + 114600 M. für die Präsidenten,
126 000 + 240 600 M. für die Räthe und Assessoren, 153 600 M. für die
Staatsanwaltschaft und 178 200 M. für dle Subalternen. Nach einigen
zeringfügigeren Ausgabesteigerungen 1870 und 1871 verursachte die allzemeine
 Besoldungsaufbesserung von 1872 solche von 21300 M. für
die Präsidenten und Räthe des Appellhofes — seit 1873 erscheinen die
Besoldungen der Mitglieder des Appellhofs einerseits, der Landgerichte
andererseits im Etat vereinigt —, 89700 M. für die Präsidenten und
Richter der Landgerichte, 22 200 M. für die Beamten der Staatsanwaltschaft,
 5 850 M., wozu 1873 noch 14100 M. traten, für die Subalternen.
Einzelne neue Stellen und Gehaltsaufbesserungen verursachten auch
1874 wieder geringe Mehransätze, während 1875 neben 134724 M.
Wohnungsgeldzuschüssen durch definitive Anstellung der
Kastellane und Kanzleidiener ein neuer Besoldungstitel von 16 650 M.
Segen Wegfall einer gleichen Summe bei den Remunerationsfonds
Ainzutrat. Bis zur Justizreform kamen dann noch Gehälter für einige