1914 II, Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung.

neue Stellen hinzu, und 1877/78 wurden die Gerichtsschreibergebühren
nach der Fraktur von 1873/75 um 11460 M. höher angesetzt. So ergaben
 sich für 1879/80 an Besoldungen für die Mitglieder des Appellhofes
 180 600, für diejenigen der Landgerichte 457 800, für die Staatsanwaltschaft
 179 100, für die Subalternen 215 160, für die Unterbeamten
16650 und an Wohnungsgeldzuschüssen 136 548 M. .
$ 102, Für „Andere persönliche Ausgaben“ waren 1849
insgesammt ausgeworfen 33210 M. Nach vorübergehender Verminderung
 war der Bedarf 1859 bis auf 43 200 M. gestiegen, nämlich
3000 M. Remunerationen für die „Assisen-Präsidenten“, d. i. die
vorsitzenden Richter bei den Schwurgerichten (300 M. für jede Tagung),
5100 M. (300 M. für jeden) Remunerationen für die Instruktions-(Untersuchuugs-)
 Richter, 3000 M. für ausserordentliche Hülfsarbeiter,
2700 M. und 9600 M. für einen Präsidial-Sekretär beim Appellhof,
Hülfsaktuarien und Subalterngehülfen im Parket,') 11400 M. für
Kanzleidiener und Kastellane und 2400 M. zur Unterstützung von
Subaltern- und Unterbeamten. Der Fonds für die Assisenpräsidenten
blieb bis zur Justizreform von 1879 unverändert, und derjenige für die
Instruktionsrichter änderte sich nur mit deren Zahl, die vor 1859 16,
L859—1872 17, 1873—1876 19, dann 18 betrug. Die Hülfsarbeiterfonds
wurden allmählich erhöht, sodass sie 18783, wo sie in einen Etatstitel
 vereinigt wurden, 44 490 M. betrugen, während der Unterstützungsfonds
 seit 1862 bis 1879/80 auf 3000 M. bemessen wurde. Der Hülfsarbeiterfonds
 wurde 1874 in zwei Titel zerlegt, indem 7800 M. für
Hülfsarbeiter „bei ausserordentlicher Geschäftsanhäufung sowie in Abwesenheits-
 und Krankheitsfällen etatsmässiger Beamten“ abgezweigt
wurden. Gleichzeitig erfuhr der verbleibende allgemeine Hülfsarbeiterfonds
 behufs Erhöhung der Diäten für Bureaugehülfen um je 150 M.
eine Verstärkung um 2400 M. Im nächsten Jahre erfolgte wegen der
im vorigen Paragraphen erwähnten etatsmässigen Anstellung von
Unterbeamten seine Kürzung um die dort erwähnten 16500 M., und
1876 schrumpfte er auf 8940 M. zusammen, weil eine etatsmässige
Präsidialsekretärstelle geschaffen und die Ausgaben für Subalterngehülfen
 im Parket unter die Bureaukosten versetzt wurden. Dagegen
wurden nun die Hebegebühren der Steuerempfänger für Einziehung
der Gerichtskosten und Gerichtsvollziehergebühren (8 Proz.), die bisher
 unrichtigerweise bei den „Kriminalkosten“ in Ausgabe gestellt
waren, nun mit 19200 M. als besonderer Titel unter die persönlichen
Ausgaben aufgenommen.
$ 103, Die „Sächlichen Ausgaben“ stellten sich nach dem
Etat für 1849 auf rd. 43000 M. und stiegen bald auf rd. 48450 M.
(rd. 45000 M. Bureau- und 83450 M. Justiz-Visitationskosten). 1859
wurden nach der Fraktur 1855-57 von den Bureaukosten 1356 M. abx

 D. h. für den Dienst bei dem erkennenden Gerichtshof und der Staatsanwaltschaft