{I Abschn. (2. Unterabschn,) }I. Kap. Die Gerichte zweiter Instanz. $$ 102—104. 1915

gesetzt. Doch mussten die Bureaukosten bald wieder erhöht werden,
wogegen der Visitationskostenfonds beschnitten wurde. Im Etat für
1874 wurden drei besondere Titel gebildet: Bureaubedürfnisse 41 640,
Visitationskosten und Diäten und Reisekosten der Universitätslehrer
für Theilnahme an den ersten juristischen Prüfungen 4470 und
Reinigungs-, Heizungs- und vermischte Kosten 9990 M.; gegen das
Vorjahr bedeutete das eine Mehrausgabe von 2110 M., indem die
Visitationskosten mit Rücksicht auf das Tagegelder- und Reisekostengesetz
 v. 24. März 1873 um 1245 M. höher angesetzt wurden, die Ausgaben
 für die Universitätslehrer mit 270 M. aus dem Kultusetat übernommen
 und für die Reinigungs- und sonstigen Ausgaben 3655 M.
Mehrbedarf eingestellt, hiervon jedoch 3 060 M. durch Minderbedarf an
Bureaukosten gedeckt wurden. Die Bureaukosten wurden in der
Hauptsache aus dem im vorigen Paragraphen erwähnten Grunde 1876
auf 59530 M. erhöht und erfuhren dann wegen Unzulänglichkeit 1877/78
eine Verstärkung um 1 650 M. Der Titel „Justizvisitationskosten u. s. w.“
aber wurde 1876 um 9000 M. Reisekosten der Präsidenten, Beisitzer
und Geschworenen der Schwurgerichte, die bisher bei den Kriminalkosten
 verrechnet waren, und 1877/78 nochmals um 1 850 M. verstärkt,
wohingegen der letzte Titel auf 7882 M. reduzirt wurde, da
die Kosten der Schornsteinreinigung auf die Gebäudeunterhaltungsfonds
übergingen.
C. In der Provinz Hannover.
$ 104, Die Ausgaben für das Appellationsgericht in Celle und
die Obergerichte in dessen Bezirk wurden nach der Einverleibung
reichlich hoch bemessen. Die Besoldungen stellten sich 1868 auf
967559 M. Davon kamen auf die Präsidenten und Räthe des
Appellationsgerichts und den Kronoberanwalt 172800 M., auf die
Präsidenten und Räthe der Obergerichte 584 100 M., auf Zulagen für
die bei der Kronoberanwaltschaft und bei den Kronanwaltschaften
fungirenden Richter und Assessoren 24000 M., auf Subalterne 142 530
und auf die Gerichtsvögte — einschliesslich Aufrufgebühren —
44129 M. Durch Einziehung einiger entbehrlicher Stellen hatte sich
der Besoldungsbedarf bis 1872 auf rd. 954000 M. verringert, als die
allgemeine Besoldungsaufbesserung ein Mehr von rd. 26320 M. belingte,
 dem indess eine weitere Ersparniss von 11100 M. erledigten
Aussterbegehältern gegenüberstand; auch wurden nunmehr die
24.000 M. Zulagen für die Beamten der Kronanwaltschaft unter die
‚anderen persönlichen Ausgaben“ versetzt. Dagegen traten im Etat
für 1875 an Wohnunggeldzuschüssen 110364 M. hinzu. In der
Folgezeit stieg der Besoldungsbedarf für die höheren Beamten des
Appellationsgerichts 1875 auf 156600 M. infolge Gewährung einer
Miethsentschädigung an den Chefpräsidenten und einer Gehaltszulage
an den Kronoberanwalt, blieb dann aber bis zur Justizreform stabil
auf dieser Höhe. Für die Präsidenten und Richter der Obergerichte