1942 II, Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

Das Aufrücken der Kanzleidiätarien in den 1350-—1 650 M. betragenden Diäten erfolgt
Jetzt nach dem Dienstalter in um je 75 M. steigenden Stufen,
Die Verhältnisse der Kanzlisten, Kanzleidiätare und Kanzleigehülfen sind näher geordnet
 durch die vom Justizminister erlassene Kanzleiordnung v. 9. Febr. 1895 (J.-Min.-Bl.
5. 40) und einige Nachträge, Aus diesen Bestimmungen sei hier Folgendes hervorgehoben :
Kanzlisten und Kanzleidiätare haben im Monatsdurchschnitt für jeden Arbeitstag, an dem
sie nicht krank, zum Militär einberufen oder zur Wiederherstellung der Gesundheit beurlaubt
waren, mindestens 36 Seiten zu schreiben und für das hieran Fehlende nach dem Satz
von 8 Pf. für die Seite der Staatskasse Vergütung zu leisten, während sie für das Mehr
Vergütung, „Nebenverdienst“, nach den Schreiblohnsätzen erhalten; nur über 50 Jahre
alten, mindestens 20 Jahre beschäftigten Beamten kann das Tagespensum um 5—9 Seiten
ermässigt werden; ebenso ist den das Schreibwerk vorschreibonden Beamten eine entsprechende
 Ermässigung zu gewähren. Kanzleigehülfen werden nach Bedürfniss angenommen
und, wenn zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses angenommen, nach den für
Staatsbeamte geltenden Vorschriften vereidigt, sonst durch Handschlag zur Amtsverschwiegenheit
 verpflichtet. Sie können jederzeit entlassen werden, wenn sie jedoch nicht
bloss vorübergehend zur Aushülfe angenommen waren, in der Regel nur nach einmonatlicher
Kündigung. Ihre Stellen sind den Militäranwärtern vorbehalten, Sie erhalten Schreiblöhne
nach einem im Voraus festgestellten Satze von 5—10, nach 18 jähriger Beschäftigung bis 11,
nach 21 jähriger regelmässig 12 Pf. für die Seite; der Schreiblohn kann mit Beginn jedes
neuen Monats geändert werden. Kanzleigehülfen, die als solche oder als Schreibgehülfen
des Gerichtsvollziehers mindestens 5 Jahre ohne Unterbrechung beschäftigt waren, und
mindestens 25 Jahre alt sind, kann ein monatliches Mindesteinkommen bewilligt werden,
las, je nachdem sein Schreiblohn 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 oder 12 Pf. für die Seite beträgt,
sich auf monatlich 48, 57, 66, 75, 84, 93, 103 oder 112 M, beläuft; für solche Kanzleigehülfen
 gelten hinsichtlich des Tagespensums gleiche Vorschriften wie für Kanzlisten und
Kanzleidiätare, auch erhalten ihre Hinterbliebenen Sterbemonat und Gnadenquartal. Ueber
las von jedem Kanzlisten, Diätar und Kanzleigehülfen gelieferte Schreibwerk werden
‚Monatszettel‘“ aufgestellt.

$ 141. Bei dem Fonds für Hülfsarbeiter und Stellvertreter
in allen Dienstzweigen mit Ausschluss des Kanzleidienstes
(Tit. 14) wiederholt sich, wie die Anl. CVIII zeigt, das gewöhnliche Bild
solcher Fonds, ein fortwährendes Auf und Nieder der Dotation,
hervorgerufen dadurch, dass bei wachsender Arbeitslast erst die Hülfsarbeiter
 vermehrt, dann neue etatsmässige Stellen errichtet und jene
entsprechend vermindert werden und dieser Vorgang fortgesetzt wiederkehrt
 mit dem Ergebniss, dass die schliessliche Tendenz dieser Bewegung
 doch auf eine Ausgabevermehrung auch bei dem Hülfsarbeiterfonds
herauskommt. Abgeschen von einem geringen Betrage von 2400 M.,
der 1891/92 aus dem Nachtragsetat für das Vorjahr übernommen
wurde, um die Diätenbezüge für Bureauhülfsarbeiter, welche, obwohl
dauernd erforderlich, doch aus diesem "Titel remunerirt wurden, sind
sämmtliche Mehr- und Minderbedarfe von 1887/88 bis 1892/93 (1888/89
+17 000, 1889/90 — 8200, 1891/92 +25 600, 1892/93 — 1500 M.) hierauf
zurückzuführen. Auch das Mehr von 10100 M. für 1893/94 erklärt
sich daraus, dass nach Istausgaben für 1890/91 und 1891/92 an sich
47233 M. mehr, in Folge Errichtung etatsmässiger Stellen aber
36 900 M. weniger erforderlich erschienen, nicht daraus, dass dem Titel
von nun an auch die ständigen Hülfsarbeiter zur Last fielen. Wohl