1950 JIT. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

$ 154, Nicht ganz in demselben Masse, aber doch in dem Zeitraum
 von 1880/81 bis 1908 — für 1879/80 war infolge Ueberschätzung
des Personalbedarfs und der Zahl der vorhandenen überzähligen
Kanzlisten, eine Summe von 758050 M. vorgesehen — um ca. 70 Proz,
von 610455 auf 1050700 M.') ist der Besoldungsfonds für Kanzlisten
(Tit. 7) angewachsen. Jedoch fällt hier, wie die Anlage CVIII zeigt,
der Hauptzuwachs schon in einen etwas früheren Zeitraum als bei den
Bureau- und Kassenbeamten, weil die allgemeine Gehaltsaufbesserung
der Kanzlisten, die 1892/93 71600 erforderte, früher als die dieser Beamten
und die hauptsächlichsten Stellenyermehrun gen in den Etatsjahren 1891/92
und 1893/94 erfolgten. So waren, da auch 1885/86 und seit 1889/90 all-Jährlich
 die Stellen vermehrt wurden, schon 1893/94, obwohl der zur
Berichtigung von Irrthümern 1881/82 auf 625 328 M. bezifferte Bedarf
durch den Wegfall von Aussterbegehältern sich bis auf 557 766 M. für
1884/85 verringert hatte und auch in den nächsten Jahren fortgesetzt
Aussterbegehälter zur Erledigung gelangten, einschliesslich einer
pensionsfähigen Funktionszulage von 200 M. für Wahrnehmung der
Kanzleivorstehergeschäfte beim Landgericht I in Berlin und 300 M.
Lokalzulagen — die übrigen Lokalzulagen für die Berliner Kanzlisten,
1891/92 im Ganzen 10575 M., waren infolge der Gehaltsaufbesserung
weggefallen — 852172 M. und im nächsten Jahre wegen Mehrerfordernisses
 an Alterszulagen und wegen Anrechnung eines Theiles der
Diätarienzeit 890622 M. erforderlich. In jedem der nächsten Jahre,
mit Ausnahme von 1897/98, wo wegen weggefallener Aussterbegehälter
und nach Massgabe des Dienstalters der Beamten eine geringe Ersparniss
 eintrat, erforderten dann neue Stellen und die Dienstalterszulagen
 Verstärkungen des Fonds, die immerhin in den sechs letzten
Jahren 16050, 18150, 22 550, 9450, 30500 und 61050 M. betrugen.
$ 155. Ungemein starken Schwankungen nach oben wie
nach unten unterlag, wie die Anl. CVIII ergiebt, der Besoldungsfonds
 der Gerichtsvollzieher (Tit. 8) Schwankungen, die aber
mehr formeller oder durchlaufender N atur waren, als wirkliche Mehroder
 Minderausgaben darstellten. 1879/80 waren nur die „Eviktionsquanta“,
 d. h. die zur Ergänzung des Einkommenminimums er-[orderlichen
 Beträge und Aussterbegehälter mit zusammen 318 400 M.
eingestellt, die Gebühren aber nur vor der Linie vermerkt, während
im nächsten Jahre nicht nur letztere mit 53600000 M. in Einnahme
und Ausgabe gestellt, sondern auch der besondere Fonds von 800 000 M.
für Entschädigungen der Gerichtsvollzieher für Amtshandlungen, die
von Amtswegen angeordnet oder solchen gleichgestellt waren, sowie für
Aushülfe im Sitzungsdienst von den „anderen persönlichen Ausgaben“
hierher übertragen wurde. Die nun den Hauptbestandtheil des Titels
bildenden Gebühren mussten natürlich nach dem wirklichen Aufkommen
 der jeweiligen Durchschnittsjahre bemessen werden und
1) Vgl. Anm. auf 8. 1947.