(I. Abschn, (2, Unterabschn.). V. Kap. Die Land- und Amtsgerichte. $$ 154, 155. 1951
wiesen daher im Allgemeinen eine steigende Tendenz auf, zumal sie
Anfangs so niedrig geschätzt waren, dass schon 1852/83 1,3 Mill. mehr
eingestellt werden mussten. Auch der Entschädigungsfonds erwies
sich dergestalt als unzureichend, dass er in demselben Etat um 1 Mill
orhöht wurde, wogegen derjenige zur Ergänzung der Mindesteinkommen
um 180000 M. gekürzt wurde. Im Etatsjahr 1884/85 wurde der Gebührenfonds
 mit Rücksicht auf die Herabsetzung der Gebühren nach
dem Reichsges, v. 29. Juni 1881 und die Istergebnisse von 4,9 auf 4,7
und der Entschädigungsfonds auf 1,7 ermässigt, der Ergänzungsfonds
aber auf 0,2 Mill. erhöht, aber schon im nächsten Jahre letzterer
wieder um 100000 M. gekürzt. Der Etat für 1887/88 ermässigte nach den
Istergebnissen der Vorjahre den ersten Fonds um 0,3, den zweiten um
I,35 Mill. und verstärkte den letzten um 110000 M., während 1889/90
für Gebühren 50000 M. und 1891/92 75000 M. mehr eingestellt wurden,
in letzterem Jahre auch der Ergänzungsfonds um 93000 M. erhöht
wurde, letzteres, weil fortan — nach dem Nachtragsetat für 1890/91 —
der Wohnungsgeldzuschuss bei Berechnung des gewährleisteten
Mindesteinkommens von 1800 M. nicht mehr zur Anrechnung kam.
[n den Etats für 1892/03, 1898/94 und 1894/95 mussten die Gebühren
wieder um bezw. 225 000, 464000 u. 516 000 M. höher angesetzt werden.
Dahingegen kamen in dem letztgenannten Etat wegen der Portoaversionirung
 von dem Entschädigungsfonds 1 Mill. M. in Abgang,
aine freilich dergestalt zu hoch gegriffene Summe, dass im nächsten
Jahre, wo daneben die Gebühren um 130000 M. höher, der Ergänzungsfonds
 freilich um 60000 M. niedriger eingestellt wurde, !/, Mill. wieder
zugesetzt werden musste. Als aber die Entschädigungen für amtliche
Aufträge — abgesehen von den voll zu vergütenden Schreibgebühren
und Auslagen — von !/, auf ?/,9 des Gebührensatzes durch Min.-Erl.
v. 9. Okt. 1895 (J.-Min.-Bl. 8. 315) herabgesetzt waren, erfuhr auch
das für sie bestimmte Etatsquantum eine 1896/97 Kürzung um 0,4 Mill.
und 1899 nochmals um 0,19 auf 0,76 Mill., wogegen die Parteigzebühren
 seit 1897/98 abermals um 50000 M. höher, mit 5,91 Mill.
eingestellt wurden. Die Fixirung der Gerichtsvollzicher hatte vom
L. Oktober 1900 ab zur Folge, dass nun im "it. 8 nur noch die
normalmässigen, nach Dienstaltersstufen steigenden Besoldungen vertechnet
 wurden, während die ihnen verbleibenden Gebührenantheile,
Entschädigungen für Kosteneinziehungen und baare Auslagen bei
Erledigung amtlicher Aufträge im Tit. 16, Entschädigungen für Vertretung
 und Aushülfe im Gerichtsvollzieherdienst im "Tit. 20 bei
„Andere persönliche Ausgaben“ erschienen. Der Etatsansatz für 1900
mit noch 5 487 900 M.') umfasste für die erste Hälfte des Etatsjahres die
bisherigen Bezüge mit 3 462 950, für die zweite die festen Gehälter mit
2.024 950 M., während seit 1901 nur noch die festen Gehälter in Ansatz
kommen, die 1901 durch Gehaltsaufbesserung sich auf 4172500 M.
1) Nicht, wie in der Anlage angegeben, 5467 900 M.