IT. Abschn. (2, Unterabschn.). V. Kap. Die Land- und Amtsgerichte. $$ 163—165. 1957

der die Zahlen der Anlage CVIII betrachtet, seine riesenhafte Steigerung
von 1 Million für 1900 auf 6581 700 M. für das nächste Jahr. Dieselbe
erklärt sich indess folgendermassen: der in den Etat für 1900 eingestellte
 Betrag repräsentirte die Ausgabe nur für ein halbes Jahr
(vgl. oben $ 155); zur Ergänzung waren deshalb 1901 noch 1 Mill. M.
aufzunehmen; dazu traten noch a) die in den ursprünglichen Entwurf
des Etats der Justizverwaltung für 1900 mit eingestellten 300000 M.,
welche aus Anlass der Abänderung dieses Entwurfs bei der dritten
Berathung des Staatshaushaltsetats im Abgeordnetenhause abgesetzt
waren, um die Balance des Hauptetats zu erhalten; b) die Auslagen
in Parteisachen mit 4343 700 M., welche zwar den Gerichtsvollziehern
zur Einziehung überwiesen sind, aber ihrem Charakter als staatliche
Einnahmen gemäss als durchlaufend in den Etat aufzunehmen sind,
jedoch abzüglich derjenigen 62000 M. Schreibgebühren, welche von
den nicht vollbeschäftigten Gerichtsvollziehern verdient werden und
dem Staate zu Gute kommen. Für 1908 hat dann wegen der
Geschäftszunahme eine Erhöhung des Etatsansatzes für Gebührenantheile
 um 200000 M. stattgefunden.
Die Gebührenantheile betrugen nach der Gerichtsvollzieherordnung
v. 831. März 1900 24 Proz.; durch Verfügung v. 6. Jan. 1903 sind sie
‘ückwirkend bis 1. April 1902 für Orte der Servisklasse A auf 29, für
L auf 27 Proz. erhöht.
$ 164, Noch neueren Datums ist der heutige, mit 30000 M.
dotirte Tit. 17: „Zur Ausbildung von Dolmetschern der polnischen
 Sprache“; denn er ist erst 1908 eingestellt, um behufs
besserer Ausbildung von Dolmetschern versuchsweise für geeignete
junge Leute bereits auf der Schule polnische Unterrichtskurse unter
Gewährung von Stipendien einzurichten, ihnen auch neben der praktischen
 eine weitere sprachliche Unterweisung zu Theil werden zu lassen.
$ 165, Der frühere Tit. 17 hat die gleiche zu seiner Beseitigung
führende Entwicklung genommen wie der Tit. 12 des Kap. 73
(vgl. oben 8 137). Dieselbe hängt auf’s Engste mit derjenigen der
Tit. 18 und 20 zusammen. Für Beschaffung des Hülfspersonals der
Gerichte waren bei der Umgestaltung der Gerichte vier Titel vor-Sesehen
 worden, Tit. 15: „Zur Remunerirung der ständigen
Hülfsarbeiter im Bureau- und Unterbamtendienst und zur
Remunerirung der Dolmetscher“, Tit. 16: „Zur Entschädigung
der Gerichtssehreiber bei den Amtsgerichten für die
Annahme von Hülfskräften im Bureaudienst“,. Tit. 17:
»Zur Annahme von Hülfsarbeitern in der Kanzlei der
Landgerichte und zur Bestreitung des Schreibwerks bei
den Amtsgerichten“ und Tit. 19: „Zur Remunerirung von
Hülfsarbeitern bei ausserordentlicher Geschäftsanhäufung
Sowie in Abwesenheits- und Krankheitsfällen der Be-Schwarz
 u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens. II, 1924