1960 11. Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung,

Stellenzulagen und der Dolmetscherfonds gingen nach dem jetzigen
Tit. 15 über, die verbleibenden 151800 M. für Kanzleidiätare auf den
nun als „für ständige Hülfsarbeiter im Kanzleidienst (Kanzleidiätare)
und für Kanzleigehülfen“ bestimmt bezeichneten Tit. 18, die Mittel
für Hülfskräfte im Unterbeamtendienst mit 181550 M. auf den allgemeinen
 Diätenfonds Tit. 20, dessen Bezeichnung nun nur lautete:
„Für Hülfsarbeiter und Stellvertreter in allen Dienstzweigen mit Ausschluss
 des Kanzleidienstes“

$ 167. Der, wie erwähnt, 1885/86 auf Kanzleigehülfen beschränkte
 Titel 18 hatte inzwischen sich auf Grund der wirklichen
Ausgaben und der Vermehrung der etatsmässigen Kanzlistenstellen
1887/88 und 1889/90 Kürzungen auf 3,6 und 3,592 Mill. M. gefallen
lassen müssen, da er aber in dieser Höhe sich als unzulänglich
herausgestellt hatte, 1892/93 auf 3 906 000 M. verstärkt werden müssen.
Als er 1893/94 auch für Kanzleidiätare bestimmt wurde, führte man
ihm nicht nur für diese die im vorigen Paragraphen erwähnten
151800 M., sondern auch für 10 neue Diätarien 15000 M. und für
Kanzleigehülfen nach den Erfahrungen der Vorjahre 320000 M. zu.
Die Ueberweisung der Ueberverdienste der Kanzlisten und Kanzleidiätare
 und der Schreiblöhne der nicht dauernd beschäftigten Kanzleigehülfen
 auf die sächlichen Ausgaben veranlasste 1896/97 die Kürzung
des somit nun auf Diätare und dauernd beschäftigte Gehülfen sich
beschränkenden Titels um 150000 M. Aber 1898/99, 1899 und 1900
die Geschäftsvermehrung, 1900 theilweise auch und 1901 lediglich die
zur Verbesserung der Lage der Kanzleigehülfen getroffenen Massnahmen
 — allein die Gewährung von 12 Pfennigen Schreiblohn nach
21 jähriger Dienstzeit kostete jährlich 125000 M. — nöthigten zu den
aus der Anlage CVIIL näher ersichtlichen Verstärkungen bis auf
4696 750 M., und erst neue Vermehrungen der etatsmässigen Kanzlistenstellen
 drückten 1902 und 1908 den Ansatz auf 4 677 500 und 4 633 350 M.
Doch lässt sehon der Umstand, dass durch die Allgemeine Verfügung
v. 14. Juni 1902 (J.-M.-Bl. S. 126) die Einkommensverhältnisse der
Kanzleigehülfen dadurch aufgebessert worden sind, dass ihnen auch
bei einer Krmässigung des Pensuns der Ueberverdienst voll gewährt
wird, indess, da sich die Wirkung dieser Massregel nicht übersehen
lässt, von einer Fondserhöhung für 1903 noch abgesehen worden ist,
weiteren Mehrbedarf für 1904 erwarten. Der Diätensatz, den die z. Z.
141 Kanzleidiätarien erhalten, ist in Berlin derselbe wie bei den Oberlandesgerichten
 (vgl. oben $ 140), während er im Uebrigen im ersten
Jahre 1200, im zweiten und dritten 1350, dann 1500 M. beträgt. Abgesehen
 davon, dass er jetzt nach Dienstaltersstufen bemessen wird,
hat er seit der Gerichtsreorganisation keine Erhöhung erfahren.
Wegen des zu leistenden Arbeitsquantums sowie wegen der Schreiblöhne
 vgl. oben 8 140.