1962 IT. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

Jahre 1500, im zweiten und dritten 1 650, dann 1800, bei den übrigen
Gerichten 2 Jahre 1 400, dann 1500 M.; 6 ehemalige Kriminalprotokollführer
 beim Amtsgericht I in Berlin erhalten 2100 M. Bis einschliesslich
 1890/91 waren die Sätze in Berlin 1350—1650 M., im
Durchschnitt 1500 M., bei anderen Gerichten 1200-1500 M., im
Durchschnitt 1350 M. Das Aufrücken in festen Dienstaltersstufen
findet erst seit 1901 statt.
Freie Dienstwohnung haben 10 ständige Hülfsunterbeamten,
8 169, Der unzweckmässiger Weise zwischen die beiden Hülfsarbeiterfonds
 Tit. 18 und 20 eingeschobene Tit. 19 „Remunerationen
der an der Leitung oder Beaufsichtigung des Arbeitsbetriebes
 unmittelbar betheiligten mittleren und unteren
Gefängnissbeamten aus dem Arbeitsverdienste der Gefangenen“
 stammt, wie wir gesehen haben, schon aus der Zeit vor
der Gerichtsreorganisation. Damals lautete sein Dispositivum allgemein
auf Remunerationen für Gefängnissbeamte und Verstärkung der Unterstützungsfonds
 für Kinder verstorbener Justizbeamten. Mit diesem
Dispositivum wurde er auch bei der Reorganisation in das Kapitel
„Gefängnisse“ eingestellt und kehrte 1885/86, soweit er nicht für die
besonderen Gefängnisse bestimmt war, d. i. mit 140000 M., in das
Kapitel „Land- und Amtsgerichte“ zurück. Ausser durch Ueberweisung
 von 24000 M. von dem gleichartigen, mit ihm übertragbaren
Fonds des Kapitels „Besondere Gefänghisse“, von denen aber 11000 M.
schon im nächsten Jahre bei Versetzung des (Jefängnisses in Beuthen
in Oberschlesien unter die besonderen Gefängnisse dorthin zurückgelangten,
 wurde er alljährlich mit dem Steigen der Einnahmen aus
dem Arbeitsverdienste verstärkt, sodass er 1892/93 sich auf 630 000 M.
belief, wovon 360000 M. dem Unterstützungsfonds zuflossen. Da
wurde, wie bereits im $&amp; 64 erwähnt, 1893/94 die Mitbestimmung des
Titels für diese Fonds gegen entsprechende Verstärkung des allgemeinen
 Unterstützungsfonds Kap. 80 Tit. 4 beseitigt und der Titel
daher auf 270000 M. reduzirt. Bis 1897/98, wie die Anlage CVIHI
zeigt, wieder mit Zunahme des Arbeitsverdienstes der Gefangenen
allmählich auf 307000 M. gestiegen, wurde er 1898/99 abermals,
dieses Mal auf 155400 M. gekürzt, weil nach der allgemeinen Besoldungsaufbesserung
 es angemessen erschien, nicht mehr !/6» sondern
nur '/,2 des Arbeitsverdienstes den Beamten zuzuwenden und die Zuwendungen
 auf die an der Leitung oder Beaufsichtigung des Arbeitsbetriebes
 unmittelbar betheiligten mittleren und unteren Gefängnissbeamten
 zu beschränken. Mit dieser beschränkten Bestimmung ist er
dann, wie die Anlage zeigt, vermöge des Wachsens der Einnahmen
aus dem Arbeitsverdienst auf 188600 M. in den Etats für 1901 bis
1903 gestiegen.
Die Vertheilung der Fonds auf die einzelnen Beamten, etatsmässige wie ausseretatsmässige,
 erfolgt durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in Gemeinschaft mit dem Ober-