IT Abschn. (2, Unterabschn.), V, Kap. Die Land- und Amtsgerichte, $$ 169—171. 1963

Staatsanwalt, die des gleichen Fonds des Kap. 74 durch letzteren allein. Es ist zulässig,
dei einem Gefängnisse auch mehr als '/,, zu vertheilen, sofern nur im ganzen Öberlandeszerichtsbezirk
 das Zwölftel nicht überschritten wird. Die Höchstbeträge, die aber nur
vasnahmsweise gewährt werden sollen, sind für ausschliesslich im Gefängnissdienst
beschäftigte Inspektoren und Inspektionsassistenten 200 M, für derartige Unterbeamte
ISO M., für nebenamtlich im Gefängnissdienst beschäftivte Gerichtsschreiberei- und
Sekretariatsbeamte 180 M, für derartige Unterbeamte 150 M. Aus dem Fonds für die
besonderen dürfen für andere Gefängnisse Beträge nur mit ministerieller Genehmigung verwendet
 werden.

$ 1170. Wegen der jetzigen Dreitheilung des Remunerationsund
 Unterstützungsfonds, Tit. 20, 21a und 21b, kann auf das bei
Besprechung der gleichen Fonds anderer Verwaltungen und der Ober-:andesgerichte
 Ausgeführte verwiesen werden. Der ungetheilte Fonds
war bei der Gerichtsreorganisation auf 490 000 M. normirt worden und
war in dieser Höhe nur für Gerichtsbeamte bestimmt. Schon 1881/82
wurde er aber unter Verstärkung um 11600 M., die dem gleichen
Fonds des Kap. 75 entnommen wurden, auch für die Beamten bei den
nicht nach eigenem Etat verwalteten Gefängnissen bestimmt, wogegen
1882/83 9000 M. und 1888/84 weitere 10000 M. zu Gunsten der gleichen
Fonds der Oberlandesgerichte, 1884/85 200 M. für das Gefängniss in
Frankfurt a. M., abgezweigt wurden. ‚Mit den ihm somit verbliebenen
182400 M. genügte er aber dem durch die Stellenvermehrung gesteigerten
 Bedürfniss nicht, sodass ihm 1885/86 9600 M. zugelegt
wurden. Zu abermaligen Kürzungen durch Uebertragung auf Kap. 75
gab dagegen 1890/91 (900 M.), 1894/95 (1500 M.), 1896/97 (1200 M.),
und 1897/98 (1300 M.) die Einreihung von weiteren Gefängnissen in
die Reihe der „besonderen“ Veranlassung. Erst 1898/99, wo er in die
drei Titel zerlegt wurde, erfuhr er eine Verstärkung um 2300 M. auf
Kosten des gleichen Fonds des Kap. 75 und des Unterstützungsfonds
für höhere Beamte im Kap. 80. Von dem Gesammtbetrag wurden
230000 M. für Remunerationen und Unterstützungen an Kanzlei- und
Unterbeamte (Tit. 21), 100000 M. zu Remunerationen (Lit. 21a) und
159400 M. zu Unterstützungen für mittlere Beamte (Tit. 21 b) bestimmt,
im nächsten Jahre aber Tit. 21 um 9000 M. erhöht, dagegen Tit. 21a
um 6000 und Tit. 21b um 6500 M. gekürzt, indem von den sonach
arsparten 3500 M. 2500 M. den gleichen Fonds der besonderen Gefängnisse
 und 1000 M. denen der Oberlandesgerichte zugeführt wurden.
Seitdem erscheinen im Tit. 21 239000 M., in Tit. 21a 94000 und im
Tit. 291b 152900 M.

3 171. Zu erwähnen bleiben noch einige jetzt aus der Reihe der
„Anderen persönlichen Ausgaben“ verschwundene Titel. Der 9000 M.
zu Zulagen für des Polnischen mächtige richterliche Beamte und ihres
Uebergangs auf die Besoldungsfonds ist bereits früher ($ 149) gedacht,
öhenso der Vereinigung aller Kalkulaturgebühren, deren in den Jahren
1879/80 bis 1884/85 im Kap. 74 Tit. 19 Jahresbeträge von 400 000,