1966 IIT. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

im Tit. 22, 116800 M. im Tit. 283, 105000 M. im Tit. 24, 4000000 M.
in Tit. 25 und 650000 M. in Tit. 26 zu berichtigen, im Ganzen also um
290800 M. zu erhöhen, und der Bureaubedürfnissfonds musste auch 1895/96
nochmals wegen Unzulänglichkeit auf 4290000 M. verstärkt werden.
Dagegen traten bei dem Tit. 23 in den Etats für 1894/95, 1895/96, 1896/97,
1900, 1901 und 1902, wo er wegen Ausscheidens der letzten Hypothekenbewahrer
 völlig verschwand, 1895/96 bei allen übrigen Titeln,
1896/97 bei den Tit. 22 und 25 hauptsächlich wegen Uebergangs von
Gefängnissen auf Kap. 75 Minderbedarfe ein; dass 1896/97 aus diesem
Grunde dasselbe nicht auch bei den Miethsentschädigungen und vermischten
 Ausgaben der Fall war, lag daran, dass hier der Minderbedarf
 durch anderweitigen Mehrbedarf, bei den vermischten Ausgaben
infolge der Uebernahme von 150 000 M. Schreibgebühren u. s. w. (vgl.
oben $ 167) überwogen wurde. Die Uebertragung der Gefängnisse in
Gollnow und Bochum auf Kap. 75 hatte auch 1897/98 bei den Tit. 22,
25 und 26 Minderansätze zur Folge, während bei Tit. 24 trotzdem ein
geringer Mehrbetrag erforderlich war. Der Bureaubedürfnissfonds
blieb nun unverändert, bis er, da er seit Jahren unzulänglich war,
1908 auf 4,55 Mill. verstärkt wurde. Dagegen sind die Miethsentschädigungen
 fast alljährlich, bis auf 131730 M. im Etat für 1908
gestiegen, da die Zahl der solche beziehenden Beamten sich vermehrte,
sowie infolge Aenderung der Klasseneintheilung der Orte.

Die Miethsentschädigungen betragen in Servisklasse A
A I IX 12 IV und betrugen in V
Gefängnissinspektoren . ,.............600 510 450 360 300 225 M,
Yberaufseher und andere Gefängnissunterbeamte 270 210 180 150 120 90 ,,

Auch die Gefängnissverwaltungskosten haben nur noch 1898/99
eine Ermässigung, 1899, 1900, 1901 und 1903 dagegen Erhöhungen,
auf schliesslich 4324800 M. erfahren, 1899 und 1900 und theilweise
1901, weil bei diesem Fonds nun auch diejenigen Ausgaben des
Arbeitsbetriebes der Gefangenen zu verrechnen sind, welche früher
lediglich bei den Arbeitsverdienstkassen gebucht worden sind, vom
1. April 1899 ab aber in Gemässheit des 8 15 des Ges. v.11. Mai 1898
(G.-8, 8. 77) in den Staatshaushaltsetat sowohl in Einnahme als auch
in Ausgabe übernommen werden müssen. Die Zweckbestimmung des
Fonds ist deshalb durch Hinzufügung der Worte „für Beschäftigung“
d. i. der Gefangenen erweitert.
Die sonstigen vermischten Ausgaben endlich sind wegen Unzulänglichkeit
 der bisherigen Ansätze in den Etats für 1899, 1900,
1901 und 1908 bis auf 1570000 M. gestiegen, obwohl 1900 ein Betrag
von 3500 M., welcher für die Aussonderung der zu kassirenden Akten
bis dahin aus diesem Fonds gezahlt wurde, nun gemäss $ 24 des
Gesetzes über den Staatshaushalt auf die Remunerationsfonds Tit. 21
und 21a ohne Erhöhung dieser übernommen werden musste.